Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Mandantendepesche Mallorca2030

Lust auf Zukunft

Eine Publikation der European@ccounting Center of Competence®Mallorca 2030 43 Dies wurde durch das sog. Internationale Privatrecht (kurz IPR) festgelegt. Das deutsche internationale Privatrecht Das IPR regelt welches Privatrecht (deutsch, französisch, spanisch, eng- lisch) die inländischen Behörden für einen Fall mit Auslandsbezug anzu- wenden haben. Der Name „Internationales Privatrecht“ ist allerdings etwas irrefüh- rend. Hierbei handelt es sich entgegen des ersten Anscheins nach nicht um „internationales“ Recht, sondern um deutsches Recht (hauptsächlich kodifiziert im EGBGB), das internationale Sachverhalte regelt. Ebenfalls wurden auf europäischer Ebene in einzelnen Bereichen des Privatrechts Harmonisierungen beschlossen. Für die Regelung, welches Recht nun anwendbar ist, wurden sog. Kollisionsnormen geschaffen. Hierbei wird dann auf den Sachverhalt abgestellt und sodann erfolgt eine entsprechende rechtliche Zuordnung. Beispielsweise wurde auf den Nachlass eines in Deutschland lebenden Spaniers generell das spanische Erbrecht angewandt, da das deutsche IPR auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers abstellte. Weiterführende Probleme Dadurch war im deutschen Recht eine klare Regelung getroffen worden. Andere europäische Länder trafen entsprechende Regelungen (u.a. Österreich), andere wiederum gingen einen anderen Weg und stellten z.B. auf den Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers ab (u.a. Frankreich). In einem solchen Fall wurde dann das in Deutschland vorhandene Vermögen nach deutschem Erbrecht und das in Frankreich vorhandene Vermögen nach spanischem Erbrecht, falls der gewöhnliche Aufent- halt vorlag, beurteilt (Nachlassspaltung). Dies führte, da französisches Erbrecht und deutsches Erbrecht nicht gleich sind (Pflichtteile, gesetz- liche Erbquoten, Erbunwürdigkeit, etc.) zu reichlichen Problemen im Einzelfall. Beispiel 1 Erblasser ist Deutscher mit gewöhnlichem Aufenthalt auf Mallorca (bis zum 16.07.2015) a) Sachverhalt Der Erblasser E mit deutscher Staatsangehörigkeit ist im Zugewinnaus- gleich verheiratet, hat mit seiner Frau 2 gemeinsame Kinder, und aus einer vorangegangen Beziehung 3 nicht eheliche, jedoch leibliche Kinder. Er verstirbt am 16.08.2015 Sein Wohnsitz und Ort des Versterbens ist auf Mallorca. E besitzt Immobilien, Wertpapierdepots und Bankkonten in Deutschland wie auf Mallorca. Wie ist die Rechtslage? b) Lösung: Zuerst zu Klärung des anwendbaren Rechts: Deutsches Erbrechtstatut richtet sich nach der Staatsangehörigkeit des E, Mallorquinisches Recht findet keine Anwendung, da das spanische Internationale Privatrecht für ganz Spanien gilt. Danach gilt für unbeweg- liches und bewegliches Vermögen das Heimatrecht des Erblassers gem. Art. 9 Nr. 8 spanischer CC. Spanische Verfahrensregeln bleiben allerdings für in Spanien belegenes Vermögen erhalten. Somit ist deutsches Erbrecht anwendbar. Im Ergebnis ist somit die gesetzliche Erbfolge in Ermangelung eines Testamentes oder Erbvertrages ausschlaggebend. Dadurch erbt die Ehefrau ½ der Erbmasse (gesetzl. Erbquote ¼ + Zugewinnausgleich im Todesfall ¼ ) und die KinderKin-der je 1/10 (eheliche, wie nicht eheliche Kinder). Für die Immobilien gilt dann die Eintragung als Erbengemeinschaft im Grundbuch bis Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist. Beispiel 2 Erblasser ist Deutscher mit gewöhnlichem Aufenthalt auf Mallorca I (ab 17.08.2015) a) Sachverhalt Der Erblasser E mit deutscher Staatsangehörigkeit, gewöhnli- chem Aufenthalt in Mallorca, ist im Zugewinn verheiratet, hat 1 gemeinsames Kind, und 1 leibliches aber nicht eheliches Kind. Er verstirbt am 17.08.2015. Der Wohnsitz und Ort des Verster- bens ist auf Mallorca. E besitzt Immobilien auf Mallorca und hat Wertpapierdepots und Bankkonten in Deutschland sowie auf Mallorca. Wie ist die Rechtslage nun nach der EuErbVO? b) Lösung Zunächst muss zuerst wieder die Frage nach dem anzuwen- dendem Recht geklärt werden. Das deutsche und spanische Erbrechtstatut richtet sich nach der Staatsangehörigkeit des E. Allerdings hatte E seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf Mallorca. Am Tag seines Versterbens ist die EuErbVO in Kraft getreten und verdrängt dadurch bisher geltende Kollisionsnormen des spanischen und deut- schen IPR. Somit findet das mallorquinische Recht bzgl. des Erbstatus Anwendung (nach EuErbVO ebenfalls nun für Deutsche). Somit muss mallorquinisches Recht angewendet werden. Im Ergebnis bedeutet dies wieder gesetzliche Erbfolge durch Fehlen eines Testamentes, allerdings dieses Mal nach mallorquinischem Gesetz, so dass die Kinder zu je ½ erben (eheliches, wie nicht eheliches Kind) und die Ehefrau kein Vermögen, kein Eigentum im Sinne des deutschen Rechts erhält, sondern lediglich einen Nießbrauch am hälftigen Nachlass. Offensichtlich ist die schlechtere Stellung des überlebenden Ehegatten nach mallorquinischem Recht. Der Ehegatte erhält keine Eigentümer- stellung am vormals ehelichen Vermögen, kein Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten wie nach §1931 BGB. REGELUNGSBEREICH UND AUSGENOMMENE BEREICHE DER EuErbVO Regelungsbereich Der sachliche Anwendungsbereich der EuErbVO ist in Art. 1 und Art. 23 geregelt und umfasst die Rechtsnachfolge von Todes wegen. Davon umfasst sind jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sowie die gewillkürte oder gesetzliche Erbfolge. Weitere Regelungen sind: ▶ Eintritt des Erbfalls Art. 23 II a, ▶ Erbfähigkeit Art. 23 II c, ▶ Enterbung und Erbenunwürdigkeit Art. 23 II d, ▶ Haftung für Nachlassverbindlichkeiten Art. 23 II g, ▶ Teilung des Nachlasses Art. 23 II j, ▶ Ausgleichung und Anrechnung Art. 23 II i, ▶ Erbenstellung und Vermächtnisse Art. 23 b, ▶ Rechte und Pflichten verbunden mit der Erbmasse, insb. Annahme und Ausschlagung Art. 23 e, ▶ Rechtsstellungen der Erben, Testamentsvollstrecker und anderer Nachlassverwalter Art. 23 II f, ▶ Beschränkungen der Testierfreiheit, insb. Pflichtteilsansprüche Art. 23 II h. Ausnahmen Ausgenommen von der Verordnung sind Rechtsgebiete die zwar Bezug zum Nachlassfall haben, jedoch nicht direkt dem Erbrecht zugeordnet werden, also Steuerrecht, Zollrecht, Verwaltungsrechtliche Angelegen- heiten, Personenstand, Geschäftsfähigkeit, Verschollenheit, Eheliches Güterrecht, Unterhaltsrecht und Formgültigkeit mündlicher Verfügungen. Welches Recht in welchen Regionen? Regionalrecht bzw. Foralrecht Allgemeines Zivilrecht (Código Civil) European@ccounting Center of Competence® Eigene Darstellung Kanarische Insel Balearen Com. Valenciana Extremadura Galicien Baskenland Navara Aragonien Katalonien Center of Competence®Mallorca 203043

Seitenübersicht