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Mandantendepesche Mallorca2030 - II. Was genau ist eigentlich eine Betriebsstätte?

Lust auf Zukunft

Eine Publikation der European@ccounting Center of Competence®Mallorca 2030 21 haben. Zu Unrecht, meinen wir. Grund: die Gesamtsteuerbelastung in Deutschland und Spanien liegt bei nur 25 Prozent – im Vergleich zu den beiden anderen genannten Modellen also eine signifikant niedri- gere Belastung. In unserem Beispiel bleiben bei den Kommanditisten 750 T€ übrig. ABER: Die dazu notwendige Struktur bekommt man leider nicht zum Nulltarif und die gleichen Gründungs- und laufenden Beratungskos- ten wie die beiden vorher genannten Modelle. Wir nutzen bei diesem Modell das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen, insbesondere die „Freisteillung des Art. 5 - Betriebsstätten“. In unserem folgenden Artikel „Die Lösung - Legale Steueroptimierung„ beschreiben wir die geltenden Regelungen ausführlicher. ■ II. Was genau ist eigentlich eine Betriebsstätte? W ie wir im vorherigen Artikel gesehen haben, kann man über die „Betriebsstätte“ die von einer deutschen Personengesellschaft (z.B. einer Kommanditgesellschaft) im Ausland gegründet wird erhebliche Steuerersparnisse generieren. Nicht umsonst geht es dem deutschen Mittelstand so gut. Bedenkt man, dass man für gewerbli- che Einkünfte aus dem Ausland (z.B. Spanien) in dieser Konstellation nur ca. 25 % Steuern zahlt und bei gleichen Einkünften die in Deutschland erwirtschaftet werden, bei ca. 50 % landet, wird einem die Wichtigkeit dieser Vorschrift bewusst. Es handelt sich um eine völlig legale Struktur. Leider sind aber von grossen Konzernen die geltenden Vorschriften miss- braucht worden, was die Staatengemeinschaft dazu veranlasst hat, die Vorschriften zur „Betriebsstätte“ zu verbessern, damit der Missbrauch eingedämmt wird. Da dieses „Steuersparmodell“ eine derart hohe Ver- breitung bei Profiinvestoren hat, bedarf es unbedingt der Darstellung der neuen Vorschriften, die von der OECD mittlerweile formuliert sind und bis zum Ende des nächsten Jahres in geltendes Recht (auch für Spanien und Deutschland) umgesetzt werden. Wenn man sich heute mit einer Investition für dieses Modell entscheidet, muss (sollte) man diese Vor- schriften unbedingt kennen und auch schon heute beachten. War in der Vergangenheit noch die sogenannte „feste Geschäftsein- richtung“ zentrales Merkmal einer Betriebsstätte, so reduziert sich die Voraussetzung heute verstärkt auf die Ausland-Präsenz der im Auftrag des Unternehmens handelnden Personen. Während der bisher für die Begründung einer Betriebsstätte zentrale Begriff „feste Geschäftseinrich- tung” vermuten lässt, dass damit Räumlichkeiten wie etwa Büros oder Fabrikationsgebäude etc. gemeint sind, ist ein Großteil der internatio- nalen Staatengemeinschaft mittlerweile der Auffassung, dass Räumlich- keiten keine unbedingte Voraussetzung für ein Besteuerungsrecht sein müssen. Es kommt stattdessen alleine auf die Frage an, ob ein Unterneh- men Personal für zwölf (zwölf Monate gelten für Spanien) Monate oder mehr im Ausland beschäftigt oder ein Teil der Wertschöpfung über eine faktische Präsenz in dem jeweiligen Staat zustande kommt. Folgende Beispiele sollen diese Voraussetzungen einmal verdeutlichen: Dienstleistung als Betriebsstätte Ein Unternehmen schließt mit einem Kunden in Tschechien einen Vertrag zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen ab. Der Auftrag sieht die Optimierung eines Produktionsprozesses vor. Dafür muss das deutsche Unternehmen im Rahmen einer Bestandsaufnahme vor Ort ca. drei Monate lang alle Prozesse analysieren und erfassen. Danach erfolgt innerhalb von weiteren drei Monaten in Deutschland die Ausarbeitung eines Optimierungskonzepts, das anschließend in einer Umsetzungsphase in Prag bei der Auftraggeberin eingeführt werden soll. Die Implementie- rung war ursprünglich mit fünf Monaten veranschlagt. Leider ergeben sich aber aufgrund von organisatorischen Problemen Verzögerungen, so dass das deutsche Unternehmen tatsächlich sieben Monate vor Ort ist. Fazit: Aus Sicht des deutschen Finanzamts ist keine Betriebsstätte in Tschechien begründet worden. Gleichwohl besteht aus Sicht Tschechi- ens eine Betriebsstätte, weil die Aufenthaltsdauer der Mitarbeiter den 6-Monats-Zeitraum überschritten hat. Allein die Präsenz der Mitarbeiter beim Auftraggeber wird für maßgeblich gehalten. Folglich wird eine Betriebsstätte begründet. Der Auftraggeber müsste somit 25 Prozent Quellensteuer auf die auszubezahlende Auftragssumme einbehalten. Objektbetreuung als Betriebsstätte Ein Projektentwickler für Solaranlagen entwickelt und verkauft einen Solarpark in Griechenland. Ein auf acht Jahre abgeschlossener Vertrag sichert den Kunden die Wartung und Betreuung, sowie Instandhaltung des Solarparks zu. Der Projektentwickler beauftragt für diese Zwecke ein Tochterunternehmen in Griechenland, das die entsprechenden Leistun- gen vor Ort übernehmen soll. Fazit: Aus deutscher Sicht besteht trotz des langfristigen Dienstleis- tungsvertrages keine Notwendigkeit für die Begründung einer Betriebs- stätte in Griechenland. Aus griechischer Sicht ist das deutsche Unterneh- men dagegen acht Jahre vor Ort tätig. Der Fall einer Betriebsstätten-Be- gründung ist somit gegeben. Home-Office als Betriebsstätte Zum Sparen von Lohnkosten stellt ein deutsches Unternehmen drei Softwareentwickler in Indien an, die an Programmierungen für das Unternehmen arbeiten sollen. Im Arbeitsvertrag ist vorgesehen, dass die Angestellten von zu Hause aus arbeiten. Die dafür nötige Hard- und Software dagegen wird vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Fazit: Aus deutscher Sicht gibt es keinen Grund für die Annahme einer Betriebsstätte, weil das private Heim der Programmierer nicht als feste Geschäftseinrichtung zählt. Aus der Sicht Indiens könnte allerdings eine Betriebsstätte angenommen werden. Schließlich muss zur Erbringung der Arbeitsleistung ein Home-Office für jeden der drei Angestellten in Indien eingerichtet werden. Die Beispiele machen deutlich, dass sich bereits aus einem Auftrags- verhältnis bei Dienstleistern, durch ein Anstellungsverhältnis mit Arbeit- nehmern oder durch die Einschaltung von Unterbeauftragten die Frage einer Betriebsstätte stellen kann. Gleiches ist für sogenannte Vertreterbetriebsstätten zu beobachten, das heißt durch Angestellte oder Dienstleister, die im Ausland in den Vertrieb involviert sind. Auch hier wird häufig eine Vertriebsfunktion durch den Arbeitnehmer / Dienstleister als Betriebsstätte des Auftrag- gebers betrachtet. ■ III. Maßnahmen gegen „falsche“ Betriebsstätten N ach der aktuellen Definition der internationalen Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) wird eine Auslands-Vertreterbetriebsstätte eines Unternehmens dann begründet, wenn ein Vertreter im Namen und im Auftrag dieses Unternehmens im Ausland tätig ist und die Vollmacht besitzt, dort Ver- träge abzuschließen. Dennoch weist die OECD darauf hin, dass der aktu- elle Betriebsstätten-Begriff häufig missbräuchlich verwendet wird. Dies führe dazu, dass der Betriebsstätten-Status künstlich umgangen werde. Ein Trick zur Umgehung einer Auslandsbetriebsstätte sei, so die OECD. die Etablierung von sog. Kommissionärsstrukturen, bei denen ein Ver- treter in eigenem Namen auftritt, aber auf Rechnung des im Ausland ansässigen Auftraggebers handelt. Um diesen Missbrauch von Betriebs- stätten entgegenzuwirken, schlägt die OECD eine umfassende Änderung des Vertreterbetriebsstättenbegriffs vor. „Misstrauen ist das Vorzimmer der Erkenntnis.“ Center of Competence®Mallorca 203021

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