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Mandantendepesche Mallorca2030 - II. „Güterstandsschaukel“ Instrument zur Vermögensnachfolge

Lust auf Zukunft

Eine Publikation der European@ccounting Center of Competence®Mallorca 2030 39 Belastung in Spanien bei der Übertragung der spanischen Immobilie anders. Es soll angenommen werden, dass zum Ausgleich des Zugewinns die Hälfte des Geldvermögens und die spanische Immobilie übertragen wird, wobei der Übertragende sich ein lebenslanges Wohnrecht vorbehält. Der bisherige Alleineigentümer erzielt in Höhe der Differenz zwischen Anschaffungskosten und dem Katasterwert oder dem gutachterlich ermittelten Verkehrswert (maßgebend ist für die Besteuerung der jeweils höhere Betrag) einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, der in Spanien einer Besteuerung als Nichtresidenter von 25% unterliegt. Die Belastung durch das Wohnrecht ist in Spanien vom ermittelten Gewinn abzuziehen, wobei hierbei ähnlich in Deutschland das Lebensalter der berechtigten Person die Höhe der Belastung des Vermögens bestimmt. KONSEQUENZEN - ERBSCHAFTSTEUER Schenkungssteuerlich liegt in der Gewährung des Zugewinnausgleichs in Deutschland gem. § 5 ErbStG ein nicht steuerbarer Vorgang vor, so dass eine erbschaftsteuerliche Belastung nicht gegeben ist. Anders jedoch in Spanien bzw. vorliegend auf den Balearen. Dort unterliegt dieser Vorgang der Schenkungsteuer, die unabhängig von der Höhe des übertragenen spanischen Vermögens stets 7% ausmacht wenn es um Übertragungen zwischen Ehegatten geht. FAZIT Übernimmt nun der ausgleichsverpflichtete Ehegatte auch noch die Notarkosten und die spanische Schenkungsteuer, weil diese das zu über- tragende Vermögen anhand des Zugewinnausgleichs schmälern würde, ist auch dieser Vorgang wieder der spanischen Schenkungsteuer zu unterwerfen. In Deutschland wird man demgegenüber kaum von einer Bereicherung des empfangenen Ehegatten ausgehen können, denn dieser erklärt sich damit einverstanden, statt eines Geldbetrages einen Sach- wert (hier: die Immobilie auf Mallorca) zu bekommen, doch darf dieser Vermögensausgleich nicht gemindert werden durch zusätzliche Kosten oder Abgaben. Die Übernahme der Kosten und der Schenkungsteuer stellen für den ausgleichverpflichteten Ehegatten eine wirtschaftliche Belastung dar, die jedoch steuerlich nicht abzugsfähig ist. Das Beispiel zeigt, dass güterstandsrechtliche Maßnahmen bei inter- nationalem Vermögen nicht nur nach deutschem Steuerrecht beurteilt werden müssen, sondern auch nach dem jeweiligen ausländischen Steu- errecht. Eine sorgfältige Planung und Ermittlung etwaiger Steuerbelastun- gen sollte in jedem Fall vor der Umsetzung entsprechender Maßnahmen erfolgen. ■ II. „Güterstandsschaukel“ Instrument zur Vermögensnachfolge Vermögen kann übertragen werden, wobei die Übertragung dann nicht der Schenkungsteuer unterliegt, da sie nicht „freigebig“ in diesem Sinne ist, sondern zur Erfüllung eines bestehenden Anspruchs erfolgt.  von Steuerberater Prof. Dr. habil. Günther Strunk & Asesor Fiscal - Steuerberater Dipl.-Kfm Willi Plattes B ei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben und einer der Ehegatten im Gegensatz zum anderen während der Ehezeit einen deutlich größeren Vermögenszuwachs erzielt hat, kann es sinn- voll sein, Vermögen auf den nicht so vermögenden Ehepartner zu übertragen. Dieser kann dann dieses Vermögen innerhalb der ihm zustehenden Freibeträge weiter verschenken oder vererben. Allerdings steht den Ehegatten bei der Schenkungssteuer „nur“ ein Freibetrag von € 500.000 zur Verfügung, bei sehr großen Vermögen ist dieser auch einmal schnell ausgereizt. Außerdem eignet sich die Schen- kung nur bedingt zur Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen, da der Wert der Schenkung für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen der Erbmasse hinzugerechnet wird, wenn der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung verstirbt. Bei der so genannten „Güterstandsschaukel“ hingegen beenden die Ehegatten die bislang bestehende Zugewinngemeinschaft, indem sie durch einen Ehevertrag Gütertrennung vereinbaren. So lösen sie kraft Gesetzes einen Zugewinnausgleichsanspruch (§§ 1372, 1378 Abs. 3 BGB) aus. Zur Erfüllung dieses Anspruchs kann Vermögen übertragen werden, wobei diese Übertragung dann nicht der Schenkungsteuer (§ 5 Abs. 2 ErbStG) unterliegt, da sie nicht „freigebig“ in diesem Sinne ist, sondern zur Erfüllung eines bestehenden Anspruchs erfolgt. Das zur Pflichtteils- berechnung vorhandene Erbvermögen des reicheren Ehegatten wird reduziert. Kehrte man allerdings nun nicht mehr in den gesetzlichen Güterstand zurück, erhöhten sich dadurch die Pflichtteile der Kinder (§§ 1931 Abs. 4, 2303 BGB). Das ist häufig nicht gewollt. Also wird man erneut wieder den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wählen. In einer Entscheidung hat der BFH die Schenkungsteuerfreiheit auch dann anerkannt, wenn unmittelbar nach Wahl der Gütertrennung sofort wieder zum gesetzlichen Güterstand zurückgekehrt wurde (ZEV 2005, S. 490; NotBZ 2005, S. 413). Dadurch entsteht der Begriff der „Güterstands- schaukel“, weil vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den der Gütertrennung und sodann wieder zurück in den der Zugewinngemein- schaft gewechselt wird. Von großem praktischem Interesse für Unternehmer-Ehen ist aber auch der umgekehrte Fall. Hier haben Eheleute in der Vergangenheit für ihre Ehe Gütertrennung vereinbart und wollen nun durch Ehevertrag rückwirkend den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Dieses nicht zuletzt deshalb, um bei einem denkbaren Ausgleich des Zugewinns ein steuerfreies Ausgleichsvolumen zu haben. Es handelt sich um eine „umgekehrte Güterstandsschaukel“. Auch derartige Verein- barungen können zivilrechtlich zulässig gestaltet werden und können schenkungsteuerlich wirksam sein. Auch ist nicht jeder Vermögensgegenstand für den Ausgleich geeignet, aus ertragsteuerlichen Gründen sollte steuerverhaftetes Vermögen in den meisten Fällen nicht verwendet werden, auch dies eine Frage des Einzelfalls. Auf jeden Fall sind die zivilrechtlichen und steuerlichen Auswirkungen genau zu prüfen und die Vertragswerke sorgfältig zu erstellen. Gerne stehen wir der Mandantschaft mit unserer langjährigen Expertise hierbei beratend zur Seite. ■ Foto:©Marco2811,fotolia.com „Krisen meistert man am besten, indem man ihnen zuvorkommt.“ „Erfolg ersetzt alle Argumente.“ Center of Competence®Mallorca 203039

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