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Mandantendepesche Mallorca2030 - III. Wenn Ihr Yacht-Kapitän zum Invaliden wird

Lust auf Zukunft

48 Eine Publikation der European@ccounting Center of Competence®Mallorca 2030 ▶ Eigentümer ▶ Lasten und Beschränkungen ▶ Hypotheken und Grundschulden Spanische Grundbücher verfügen nicht über eine solche Aufteilung. Stattdessen werden sämtliche im Laufe der Jahre anfallenden Informa- tionen über eine Liegenschaft wie beispielsweise beim Verkauf oder bei der Löschung einer Hypothek nacheinander eingetragen. Im Gegensatz zu Deutschland, wo parallel zum Grundbuch auch eine Grundakte geführt wird, in der sämtliche Urkunden und Dokumente aufgeführt sind, welche die oftmals wechselhafte Geschichte einer Immobilie dokumentieren, werden im spanischen Grundbuch alle Änderungen in schriftlicher Form auf den jeweiligen Grundbuchseiten festgehalten. Das hat wiederum zufolge, dass ein Register nicht nur sehr schnell umfangreich, sondern auch unübersichtlich und verwirrend erscheint. . Traue niemals einem Katastereintrag! Fehlt eigentlich nur noch die Antwort auf die Frage, warum eine sowohl im spanischen Grundbuch als auch im Kataster angegebene Größe von ein und demselben Grundstück nie übereinstimmt. Ganz einfach: Im Gegensatz zum Katasteramt, das alle Veränderungen auf einem Grund- stück erfasst, um damit die stets aktuelle Steuerlast zu definieren, kom- men ins Grundbuch nur die baulichen Veränderungen, für die eine ordnungsgemäße Genehmigung ausgestellt wurde. Aus diesem Grund darf man sich in Spanien auch nie auf eine Katastereintragung verlassen. Rechtlich entscheidend ist ausschließlich das Grundbuch Kataster und Grundbuch sollen sich näher kommen Um diesen Missstand zu beseitigen, hatte der spanische Staat bereits 1996 eine Gesetzesreform auf den Weg gebracht: Eintragungen und Änderun- gen im Grundbuch sollten nur noch dann erfolgen, wenn gleichzeitig die entsprechende Katasterreferenznummer („referencia catastral“) und der Katasterbeschrieb („certificación catastral descriptiva y gráfica“) mitan- gegeben werden. In der Praxis blieb jedoch weitgehend alles beim Alten. Im vergangenen Jahr nahm der spanische Gesetzgeber einen zweiten Anlauf. Im Zuge einer Reform des Hypothekengesetzes soll die Kommuni- kation von Kataster und Eigentumsregister durch einen „wechselseitigen Informationsaustausch von Angaben des Grundbuches und des Katasters“ erneut verbessert werden. Ziel ist es, die „Konfliktsituation aufgrund widersprüchlicher Informationen über dieselbe Immobilie im Grundbuch und Kataster“ zukünftig zu verhindern. Das bedeutet: der Zuschnitt eines Grundstückes muss ab sofort nicht nur klar erkennbar sein, sondern auch im Kataster und im Eigentumsregister übereinstimmen. Pläne des Katasters jetzt auch im Grundbuch Zu den vom Gesetzgeber angestrebten wichtigsten Änderungen gehören die „Vereinfachung und Beschleunigung der verwaltungsrechtlichen und notariellen Abwicklung“, um somit genauere Informationen zu erhalten - und nicht zuletzt auch die Verwaltungskosten erheblich zu reduzieren. Durch den wechselseitigen Datenaustausch von Informationen zwischen den Ämtern sollen nun Katasterlagepläne als grafische Grundlage im Grundbuch aufgenommen werden. So sollen die Lagepläne des Katasters im Grundbuch eingeführt werden. Bei gesetzlich festgelegten Ausnah- mefällen hingegen sollen Grundbuchinformationen vorrangig benutzt werden. Diese grafische Darstellung der im Grundbuch eingetragenen Immobilien ist ab jetzt Pflicht. Datenabgleich noch Zukunftsmusik Soweit die Theorie. In der Praxis dürfte die Umsetzung der Gesetzesre- form noch eine Weile dauern. Weder bei den Kaster- und Grundbuchäm- tern in den Rathäusern noch bei den Rechtsanwälten, Notaren, Gerichten oder Architekten verfügt man über die Computer-Software, die nötig wäre, um in Zukunft Immobilien-Daten zwischen den beiden Instanzen auf elektronischem Weg anzufordern und abzugleichen. Bis das geschieht, müssen Registerauszüge weiterhin „per Hand“, sprich auf schriftlichem Weg, beantragt und eingesehen werden. Traue niemals einem Katastereintrag! Auch der deutsche Finca-Besitzer musste zur Lösung seines Problems einen altbewährten, aber sicheren Weg gehen: den Gang zu einer renom- mierten Anwaltskanzlei in Palma. Dank kompetenter Beratung sowie eines neuen Vermessungsgutachtens, Bauplänen und weiterer Doku- mente konnten die falschen Registerdaten beim Grundbuch und im Kata- ster auf die reale Größe gebracht werden. Auf der Finca des Deutschen steht seit kurzem ein Gäste-Apartment. Und nicht nur da - auch auf dem Grundbuch- und Katasteram. ■ III. Wenn Ihr Yacht-Kapitän zum Invaliden wird Kaum ein ausländischer Bootseigner auf Mallorca macht sich über die Sozialversicherung von festen Besatzungsmitgliedern oder Teilzeit-Personal Gedanken. Doch das kann verheerende Folgen haben.  von Rechtsanwalt Luís Huerta Peréz D as Unglück kam wie immer unverhofft. Eine vom Morgentau noch feuchte Treppenstufe auf dem Weg von der Flybridge hin- unter zum Achterdeck wurde dem Kapitän zum Verhängnis. Der 54jährige Neuseeländer rutschte aus und brach sich beim Fallen so unglücklich die Beine, dass er selbst nach zahlreichen Operationen und monatelangen Physio-Therapien nicht mehr in der Lage war, richtig zu laufen. Und was noch schlimmer war: Als Berufskapitän auf einer Privatyacht konnte er nicht mehr arbeiten. Der Mann wurde von einem Facharzt in Palma zum Invaliden erklärt. Doch jetzt stellte sich die Frage, wer für die Invalidenrente in Millionen-Euro Höhe aufzukommen hatte. Der deutsche Yachteigner hatte seinen Kapitän nicht bei der spanischen Sozialversicherung angemeldet. Und dieser Fehler sollte ihm teuer zu stehen kommen. ALLES EINE FRAGE DER BOOTSFLAGGE? Mit dem anzuwendenden Arbeitsrecht auf Privatyachten ist es so eine Sache. Nach dem geltenden internationalem Seerechtsübereinkommen kommt an Bord grundsätzlich immer das Recht des jeweiligen Flaggen- staates zur Anwendung. In unserem Fallbeispiel wäre also die deutsche Sozialversicherung für die Übernahme der Invalidenrente des verun- glückten Bootskapitäns verantwortlich. Vorausgesetzt er wurde dort von seinem Arbeitgeber, dem Yachteigner, auch angemeldet. Doch so einfach ist es in der Praxis nicht. Besteht nämlich eine sogenannte „direkte arbeitsrechtliche Beziehung“ zwischen Arbeitnehmer und dem Staat des Hafens, in dem das Boot im Augenblick des Unfalls vor Anker lag, dann treten dessen arbeitsrechtli- che Bestimmungen in Kraft. Für unser Beispiel heißt das: Die spanische Sozialversicherung muss für die Invaliden-Rente aufkommen. Da der verunglückte Kapitän jedoch gar nicht bei der „seguridad social“ in Palma angemeldet war, wird der Yachteigner von der staatlichen Sozialversiche- rungsgesellschaft auf den Balearen haftbar gemacht - und muss neben der festgesetzten Rente auf Lebenszeit auch sämtliche weitere Kosten wie für anfallende Arzt- und Notartermine, Säumniszinsen, etc. zahlen. Was genau ist eine „direkte arbeitsrechtliche Beziehung“ zu einem Staat? Ob eine „direkte arbeitsrechtliche Beziehung“ zwischem einem Crew- mitglied und dem Staat besteht, in dem sich die Yacht zum Zeitpunkt eines Arbeitsunfalls aufhält, hängt also nicht ausschließlich davon ab, in welchem Land der Arbeitsvertrag unterzeichnet wurde. Im Streitfall kann es vielmehr um gleich mehrere, juristisch interpretierbare Sachverhalte gehen. So ist unter anderem zu klären, in welchen staatlichen Hoheits- gewässern sich das Boot über einen bestimmten Zeitraum am häufigsten „Wer nichts verändern will, wird auch das verlieren, was er bewahren möchte.“ „Eine Mauer ist nichts weiter als eine Mauer - man kann sie einreißen.“

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