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Mandantendepesche Mallorca2030 - V. Verrechnungspreise

Lust auf Zukunft

24 Eine Publikation der European@ccounting Center of Competence®Mallorca 2030 SO HELFEN WIR IHNEN BEI DER GESCHÄFTSGRÜNDUNG: Wir bieten folgende Leistungen für die Erstellung der Buchhaltung und die steuerliche Betreuung an: • Die Gründung und behördliche Ingangsetzung der Betriebsstätte, damit man im Geschäftsverkehr ordnungsgemäß agieren kann. • Erstellung der Buchhaltung mit entsprechender Berichterstattung an die Muttergesellschaft. • Erstellen und ordnungsgemäße Einreichung aller notwendigen Steuererklärungen / Bilanz mit Anlagen gem. der gesetzlichen spanischen Vorschriften. • Die Buchhaltung wird über das spanische Buchhaltungssystem von SAP B1 erstellt. Der deutsche Berater benötigt eine Anpassung an seinen deutschen Kontenrahmen (meistens SKR03 oder 04), um in Deutschland die Integration vornehmen zu können. Die Kosten dieser Anpassungsarbeiten - die wir als Mapping bezeichnen - berechnen wir mit einem Betrag von 100,00 € pro Stunde zzgl. IVA und Auslagenersatz. Wir gehen aus langjähriger Erfahrung von einem Zeitaufwand von ca. acht Stunden aus. • Die Betreuung wird durch Sachbearbeiter(innen) mit ausreichenden Deutsch- oder Englischkenntnissen erfolgen. Spanisch ist die Grundsprache der Kommunikation und der Erstellung der Auswertungen/Bilanzen etc. • Die Tätigkeit von EA umfasst die steuerliche, buchhalterische und die sich daraus ergebende betriebswirtschaftliche Beratung in Spanien, die sich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb der Betriebsstätte ergeben. • Bei dieser steuerlich optimierten Organisationsform ist es wichtig, dass die spanische Buchhaltung mit der deutschen Buchhaltung übereinstimmt, bzw. spiegelbildlich abgebildet wird. • In Deutschland muss die „Betriebsstättenbuchhaltung“ Bestandteil des Jahresabschlusses sein. Demzufolge ist es erforderlich, dass die spanische Buchhaltung entsprechend aufbereitet wird, und die Kommunikation mit dem fachkundigen deutschen Steuerberater erfolgt. • Da wir digital organisiert sind, erfolgt der Belegfluss nach folgendem Schema: Die Originalbelege werden im Büro des Kunden auf einem handelsüblichen Scanner erfasst und über eine vorkonfigurierte Emailadresse an die EA gesendet. Die EA erhält einen „Sichtzugang“ zu dem oder den Bankkonten des Kunden. Dies gewährleistet, dass alle Originalbelege beim Kunden verbleiben. Für weitere Informationen oder ein persönliches Angebot stehen wir jederzeit zur Verfügung. ■ V. Verrechnungspreise Bei jedem ausländischen Engagement wird das Thema der Verrechnungspreise immer wichtiger. Mit dieser Problemstellung sind wir dauerhaft dem Rütteltest der Praxis ausgesetzt und raten eindringlichst mit ihrem deutschen und spanischen Steuerberater zu sprechen.   von Asesor Fiscal - Steuerberater Dipl.-Kfm. Willi Plattes D er Aktionsplan zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (OECD, 2014) stellt fest, dass die Verbesserung der Transparenz für die Steuerverwaltun- gen durch die Bereitstellung ausreichender Informationen zur Durchführung von Risikoabschätzungen und Prüfungen in Ver- rechnungspreisfragen wesentlich zur Bewältigung des Problems der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) beitragen kann. In diesem Kontext sind drei Ziele der Verrechnungspreisdokumentation formuliert worden, die von den Staaten bis Ende 2017 in nationales Recht umgesetzt werden sollen: • sicherzustellen, dass die Steuerpflichtigen den Verrechnungs- preisanforderungen bei der Festlegung der Preise und sonstigen Bedingungen von Geschäftsvorfällen zwischen verbundenen Unternehmen, sowie bei der Aufzeichnung der Erträge aus diesen Geschäftsvorfällen in ihrer Steuererklärung gebührende Beachtung schenken; • den Steuerverwaltungen die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine sachkundige Risikoabschätzung der Verrechnungspreisgestaltung durchführen zu können; • den Steuerverwaltungen die nützlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie zur Durchführung einer angemessenen und sorgfältigen Prüfung der Verrechnungspreispraxis von in ihrem Staat steuerpflichtigen Unternehmen verwenden können, auch wenn die Dokumentation im Verlauf der Prüfung möglicherweise durch zusätzliche Informationen ergänzt werden muss. Um die beschriebenen Ziele zu erreichen, sollen die Länder einen stan- dardisierten Ansatz für die Verrechnungspreisdokumentation einführen. Deutschland und Spanien haben sich diesebzüglich schon geäußert, dass sie das so umsetzen werden. Es werden drei Hauptdokumentationsricht- linien eingeführt werden. Diese beschreiben wir kurz. MASTER FILE (STAMMDOKUMENTATION) Die Stammdokumentation („Master File“) soll einen Überblick über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens geben, einschließlich der Art seiner globalen Geschäfte, seiner Verrechnungspreispolitik insgesamt, sowie der Verteilung seiner Erträge und seiner Wirtschaftstätigkeit, um den Steuerverwaltungen bei der Evaluierung des Vorliegens eines bedeutenden Risikos aus der Verrechnungspreisgestaltung zu helfen. Die Stammdokumentation soll in der Regel einen allgemeinen („high- level“) Überblick geben, der es gestattet, die Verrechnungspreispraxis des Unternehmens in ihren wirtschaftlichen, rechtlichen, finanziellen und steuerlichen Gesamtkontext zu stellen. Sie soll keine ausführlichen Auflistungen sämtlicher Einzelheiten erfordern (z.B. Patente), da dies mit unnötigem Aufwand verbunden wäre und zudem nicht den Zielen der Stammdokumentation entspräche. Bei der Erstellung der Stammdokumentation, einschließlich Listen wichtiger Vereinbarungen, immaterieller Werte und Geschäftsvorfälle, sollten sich die Steuerpflichtigen bei der Entscheidung über den ange- messenen Grad der Detailliertheit der gelieferten Informationen von den Prinzipien einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung leiten lassen und daran denken, dass der Zweck der Stammdokumentation darin besteht, den Steuerverwaltungen einen allgemeinen Überblick über die länderübergreifende Geschäftstätigkeit und -politik des Unter- nehmens zu geben. Wenn die Anforderungen der Stammdokumentation vollumfänglich durch spezifische Querverweise auf bereits existierende Unterlagen erfüllt werden können, sind solche Querverweise – ergänzt durch Kopien der einschlägigen Unterlagen – ausreichend zur Erfüllung der betreffenden Anforderungen. Für die Erstellung der Stammdokumen- tation sollten Information dann als wichtig betrachtet werden, wenn ihre Nichterwähnung die Zuverlässigkeit der Verrechnungspreisergebnisse beeinträchtigen würde. LOCAL FILE (LANDESSPEZIFISCHE DOKUMENTATION) Im Gegensatz zur Stammdokumentation, die einen allgemeinen Überblick bietet, enthält die landesspezifische Dokumentation detailliertere Infor- mationen zu spezifischen unternehmensinternen Geschäftsvorfällen. Die in der landesspezifischen Dokumentation zu liefernden Informationen ergänzen die Stammdokumentation und helfen bei der Erfüllung des Ziels sicherzustellen, dass der Steuerpflichtige bei seinen wesentlichen Verrechnungspreispositionen, die einen bestimmten Staat betreffen, dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprochen hat. In der landesspezifischen Dokumentation geht es um sachdienliche Informationen für die Verrech- nungspreisanalyse im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen zwischen einem inländischen Unternehmen und verbundenen Unternehmen in „Der schädlichste Satz in jeder Sprache ist: So haben wir das immer gemacht.“ „Erfolgreich ist, wer weiß, was er nicht kann.“ „Es ist der Globalisierung egal, ob die Leuet sie mögen oder nicht.“

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