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Mandantendepesche Mallorca2030 - V. Weitere Themen

Lust auf Zukunft

54 Eine Publikation der European@ccounting Center of Competence®Mallorca 2030 der spanischen Kapitalgesellschaft“ abzugeben. Bitte reichen Sie die Erklärung bis zum 00.00.2016 ein [Anm.: Als Frist werden zwei Monate gewährt] Ihre Finanzverwaltung Diesem Schreiben ist ein vierseitiges Erklärungsformular beigefügt, welches dann entsprechend ausgefüllt werden muss. ■ V. Weitere Themen WAS IST „PROGRESSIONSVORBEHALT“? B ei grenzüberschreitenden Sachverhalten hat die Bundesrepublik Deutschland in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sehr häufig den Begriff „Progressionsvorbehalt“ verwendet. Aus der Praxis wissen wir, dass der Begriff und die Auswirkungen nicht immer bekannt sind. In den DBAs werden ausländische Einkünfte in bestimmten Fällen nur im Herkunftsland (z.B. Spanien) besteuert. Diese Einkünfte werden in Deutschland bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht nochmals angesetzt, stehen aber unter dem Progressionsvorbehalt. Anhand eines Beispiels verdeutlichen wir die Auswirkungen des Progressionsvorbehaltes: Beispielhafte Angaben: Veranlagungsjahr 2014; Einkommensteuertarif = Grundtarif; Zu versteuerndes Einkommen: 100.000 €; Dem Progressionsvorbehalt unterliegende Ersatzleistungen und Einkünfte (Progressionseinkünfte): 10.000 € Berechnung der Einkommensteuer: Summe aus zu versteuerndem Einkommen und Progressionseinkünften (fiktives zu versteuerndes Einkommen): 110.000 € Einkommensteuer auf fiktives zu versteuerndes Einkommen: 37.961 € Progressionssteuersatz: (37.961 € x 100 / 110.000 €): 34,5100 Prozent Einkommensteuer (100.000 € x 34,5100 Prozent): 34.510 € Weitere Informationen: Einkommensteuer auf zu versteuerndes Einkommen von 100.000 € (also ohne Progressionsvorbehalt): 33.761 € Differenz zur Einkommensteuer mit Progressionsvorbehalt (Belastung der Progressionseinkünfte): 749 € Prozentuale Belastung der Progressionseinkünfte: 7,4900 Prozent HINWEIS: Welche Leistungen und Einkünfte im einzelnen dem Progres- sionsvorbehalt unterliegen und mit welchem Betrag diese anzusetzen sind (z.B. evtl. Verminderung durch den Abzug von Werbungskosten), regelt § 32b des deutschen Einkommensteuergesetzes. ■ WAS SIND EINKÜNFTE? Einkünfte sind nicht gleichbedeutend mit Einnahmen. Die Einkünfte werden grundsätzlich in der Weise ermittelt, dass den im Rahmen der Vermögensnutzung erzielten Einnahmen die so genannten Werbungs- kosten gegenübergestellt werden. Einkünfte stellen also vereinfacht aus- gedrückt den Saldo zwischen Einnahmen und steuerlich abzugsfähigen Ausgaben dar. Die so ermittelten Überschüsse können auch negativ sein, wenn die Werbungskosten infolge besonderer Umstände, zum Beispiel beim Anfall größerer Erhaltungsaufwendungen, hoher Abschreibungen oder bei erheblichem Fremdmitteleinsatz die Einnahmen übersteigen. Daraus entstandene „Verluste“ können vorbehaltlich bestimmter Son- derregelungen mit anderen positiven Einkünften, zum Beispiel solchen aus nichtselbständiger Arbeit, ausgeglichen werden. Sie führen so zu einer Minderung des zu versteuernden Einkommens und gegebenenfalls zu entsprechenden Steuerrückzahlungen. NIESSBRAUCHRECHTE IN SPANIEN Die beschriebenen Vorschriften zur Besteuerung der selbstgenutzten Wohnung / Hauses obliegt i.d.R. dem Eigentümer bzw. den Eigentü- mern, jeweils anteilig zu den jeweiligen Besitzanteilen an der Immobilie. Wenn die Immobilie zum Beispiel zu 50 % der Ehefrau und zu 50 % dem Ehemann gehörte, dann müsste jeder jährlich den anteiligen Betrag nach der beschriebenen Berech- nung bezahlen. Allerdings: Im speziellen Fall, in dem die Immobilie auf reines Eigentum und Niessbrauch aufgeteilt ist, liegt die Verpflich- tung zur Steuerzahlung in ihrer Gesamtheit beim Niessbrauchnehmer. Die Begründung, dass der Niessbrauchneh- mer der Steuerpflichtige ist, liegt darin, dass der Niessbrauchnehmer jene Person ist, die das Recht auf die Nutzung und den Genuss der Immobilie hat. Der Niessbrauchnehmer ist rechtmäßig der Verant- wortliche, der entscheidet, ob die Immobilie vermietet wird oder ob er sie für sich selbst nutzt. Wenn er die Immobilie zum Beispiel vermieten würde, dann würden die Einkünfte aus der Vermietung durch den Niess- brauchnehmer zu versteuern sein. Der Eigentümer, der das reine Eigentum hat, kann nicht über die Immobilie verfügen, bis er nicht über das gesamte Eigentum einschließ- lich Niessbrauchrecht verfügt (z.B. nach Versterben des Nießbrauch- nehmers). Folglich hat nur der Niessbrauchnehmer die Einkünfte zu versteuern. ■ BESTEUERUNG BEI DRITTSTAATEN Liegen Vermietungseinkünfte aus einem Drittstaat vor (außerhalb der EU), gilt nach wie vor die folgende Rechtslage: Liegt das Besteuerungsrecht für die ausländischen Vermietungsein- künfte beim ausländischen Staat – weil im DBA die Freistellungsmethode vereinbart ist –, mindern Vermietungsverluste den Steuersatz auf Ihre inländischen Einkünfte nicht. Denn für diese Verluste gibt es keinen negativen Progressionsvorbehalt. Gewinne unterliegen dagegen dem positiven Progressionsvorbehalt und erhöhen somit die Steuerbelastung auf Ihre übrigen Einkünfte. Liegt das Besteuerungsrecht für die ausländischen Vermietungsein- künfte bei Deutschland – weil im DBA die Anrechnungsmethode verein- bart ist (z.B. DBA-Schweiz) oder es kein DBA gibt –, ist Ihr Verlust nur mit positiven Vermietungsein- künften aus einer Immo- bilie im gleichen Staat verrechenbar (§ 2 a Abs. 1 Nr. 6 Bstb. a EStG). Ist das im Jahr des Verlustanfalls nicht möglich, können Sie Ihren Verlust nur in die Fol- gejahre vortragen. Gewinne werden dage- gen in Deutschland voll besteuert und sind in der Anlage „V“ anzugeben. ■ STEUERFREIER VERKAUF NACH 10 JAHREN Der Begriff „Privates Veräu- ßerungsgeschäft“ stammt aus dem deutschen Ein- kommensteuerrecht. Wird ein zum Privatvermögen „Heute ist die politische Vernunft nicht mehr da, wo die politische Macht liegt“ Anwältin, Anastasia Grammatikopoulou Asesor Fiscal, Andreu Bibiloni

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