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Mandantendepesche Mallorca2030 - STEUERERKLÄRUNGEN & STRAFEN

Lust auf Zukunft

34 Eine Publikation der European@ccounting Center of Competence®Mallorca 2030 I. Alle Jahre wieder Steuerklärungen in Spanien und Unterschiede zu Deutschland von Asesor Fiscal - Steuerberater Dipl.-Kfm. Willi Plattes B ei fast jeder Erstberatung von Deutschen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Einkünften in Spanien hören wir den Satz: „Bei uns in Deutschland wird das aber so gemacht!“. Ohne an dieser Stelle auf die vielfältigen Unter- schiede der Besteuerung zwischen den beiden Ländern einzu- gehen, wollen wir die Thematik einmal aus der Helikoptersicht betrachten. Die Steuerpflichtigen in Deutsch- land kennen das „Veranlagungsver- fahren“ und sind es gewohnt, dass man von dem jeweils zuständigen Finanzamt auf die Abgabe der Steu- ererklärungen hingewiesen wird. Dieses Verfahren und dieses Vor- gehen gibt es in Spanien nicht! Der normale spanische Steuerberater – auch wenn er gut deutsch spricht – kann inhaltlich mit dem Begriff „Ver- anlagung“ nichts anfangen. Dieses deutsche System bezeichnen wir hier einmal als „Diskussionsprozess“. In Spanien kommt stattdessen die soge- nannte „Selbstveranlagung“ (autoliquidación) zur Anwendung. Sollte es zu einem “Diskussionsprozess” mit dem spanischen Finanzamt kommen, dann steht in der Regel eine Betriebsprüfung oder ein Ermittlungsverfahren für solches bevor. Außerdem erhält man in Spanien keinen Steuerbescheid! Anhand der folgenden Beschreibung über die spanische „auto- liquidación“ verdeutlichen wir die komplett unterschiedliche Denk- und Verfahrensstruktur. „AUTOLIQUIDACIÓN“ IN SPANIEN Steuerpflichtige in Spanien – ob Resident oder Nichtresident – müssen die Steuererklärungen im Rahmen der Selbstveranlagung (autoliquidación) beim Finanzamt abgeben. Und: Die Abgabe muss zusammen mit der Bezahlung der selbst errechneten Steu- erlast erfolgen! Der Steuerpflichtige hat also folgende Aufgaben in Eigenverantwortung zu erledigen: ▶ Er muss selbst herausfinden, welche Steuerarten ihn betreffen, welche damit verbundenen Steuererklärungen erstellt werden müssen und beim Finanzamt einzureichen sind. Bei knapp einhundert möglichen Steuererklärungen kann das eine durchaus anspruchsvolle und vor allem zeitraubende Angelegenheit sein. ▶ Er hat die Steuerklärung in Eigenverantwortung zu erstellen bzw. erstellen zu lassen und auch auf die Abgabe-Fristen zu achten. Möglichkeiten zur Verlängerung dieser Fristen gibt es keine! ▶ Mit Einreichung der Erklärung beim Finanzamt ist die selbst ausgerechnete Steuerlast an das Finanzamt zu bezahlen. Der Steuerpflichtige erhält keinen Steuerbescheid oder eine wie auch immer geartete Mitteilung des Finanzamtes über die Abgabe der eingereichten Erklärung oder die Zahlung der Steuerbeträge. Als Beweis für die Einreichung gibt es den elektronischen Ein- reichungsnachweis und die Überweisungsbestätigung der Bank. Diese Belege sollten daher zwingend aufbewahrt werden. Wenn sich der Steuerpflichtige entschließen sollte, ein Ein- spruchsverfahren anzustrengen, besteht keine Möglichkeit, sich den strittigen Steuerbetrag bis zur Entscheidung über den Ein- spruch stunden zu lassen. Der strittige Steuerbetrag ist auf alle Fälle zu zahlen und wird dann nach einem gewonnenen Verfahren inklusive der gesetzlich vorgeschriebenen Zinsen an den Steuer- pflichtigen ausgezahlt. „VERANLAGUNG“ IN DEUTSCHLAND In Deutschland kommt bei der Einkommensteuer das sogenannte „Veranlagungsverfahren“ mit unterschiedlichen „Veranlagungs- arten“ zum Tragen. Will heißen: Im Gegensatz zu Spanien wird man vom Finanzamt aufgefordert, Steuererklärungen abzugeben oder einzureichen. Man wird dabei ebenfalls auf die Fristen hingewiesen und kann unter Umständen auch Fristverlängerungen beantragen, die bei entsprechender Begründung in der Regel auch gewährt werden. Hat man die entsprechenden Steuererklärungen beim Finanz- amt eingereicht, erhält man in Deutschland nach einer bestimm- ten Zeit den entsprechenden Steuerbescheid. Durch den Steuer- bescheid wird man zu einer Steuerzahlung bis zu einem vorgege- benen Datum aufgefordert. Außerdem besteht die Möglichkeit, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen. Beantragt man gleichzeitig die „Aussetzung der Vollziehung“ des strittigen Steuerbetrages, wird dieser in der Regel bis zur Entscheidung über den Einspruch gestundet. ■ Ü B E R S I C H T I. Alle Jahre wieder Autoliquidación in Spanien; Veranlagung in Deutschland II. Steuererklärungen Beschreibung wichtiger Steuererklärungen III. Strafberechnungen der spanischen Behörde Darstellung der unterschieldichen Berechnungsformen „Erfahrung ist der Anfang aller Kunst und jedes Wissens“ STEUERERKLÄRUNGEN & STRAFEN Foto:©AndreasJohn Asesor Fiscal - Steuerberater Dipl.-Kfm. Willi Plattes

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