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Mandantendepesche Mallorca2030 - IV. Legale Steuer-Optimierung

Lust auf Zukunft

Eine Publikation der European@ccounting Center of Competence®Mallorca 2030 23 IV. Legale Steuer-Optimierung A ufgrund des bestehenden DBA zwischen Deutschland und Spa- nien besteht für Einkünfte, die aus einer spanischen Betriebs- stätte einer deutschen Personengesellschaft stammen, die „Freistellung“. Das bedeutet, dass die erzielten Einkünfte in Spanien mit einem Regel- steuersatz von ca. 25 Prozent besteuert werden. Aufgrund der Verfügung des deutschen Bundesministeriums der Finanzen zur „Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften“ wird beim Gesellschafter - hier dem Kommanditisten - die „Freistellung“ ange- wendet. Jeder Kommanditist wird damit zum Mitunternehmer. Allerdings stehen die Einkünfte unter dem Progressionsvorbehalt. Geht man davon aus, dass der Kommanditist mit dem höchsten Steuersatz in Deutschland belastet ist, unterliegen die gewerblichen Einkünfte aus Spanien einem Endsteuersatz von ca. 25 Prozent. Diese signifikante legale Steueroptimierung bekommt man natürlich nicht zum Nulltarif. Neben der Tatsache, dass dieses Procedere mit zusätz- lichen administrativen Aufwendungen und Kosten verbunden ist, sind einige wesentliche Vorschriften zu beachten. Dem spanischen Finanzamt ist die hier beschriebene Regelung relativ egal, da es in jedem Fall ein Steuersubstrat in Höhe von 25 % erhält. Sei es für eine Kapitalgesellschaft oder eine Betriebsstätte. Der Focus der Betrachtung liegt bei der Anerkennung durch das deut- sche Finanzamt, dem durch diese länderübergreifende Regelung Steuer- substrat entzogen wird. Welche Regelungen auf deutscher Seite bedacht werden müssen, sind mit Ihrem sach- und fachkundigen deutschen Steu- erberater abzuklären. Wir stehen gerne für den deutschen Kollegen(in) zur Verfügung, um die Dinge zu besprechen. SO KLAPPT ES MIT DER BETRIEBSSTÄTTEN- ANERKENNUNG IM AUSLAND Aufgrund unserer weitreichenden Erfahrungen und Kenntnisse über die Gesetze und Vorschriften, hier noch einige Hinweise: ▶ Die deutsche GmbH & Co. KG darf nicht nur gewerblich geprägt, sondern muss auch originär gewerblich tätig sein. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn diese Gesellschaft mit Immobilien handelt bzw. Projekte entwickelt. ▶ Voraussetzung ist ferner, dass eine feste Geschäftseinrichtung vorliegt. Eine feste Geschäftseinrichtung erfordert u. a. angemietete Räume mit der erforderlichen Ausstattung einer Büroorganisation, Personal, Internetauftritt, Nennung von Ansprechpartner(n), Telekommunikationsanschlüsse usw. Die feste Geschäftseinrichtung muss zudem länger als zwölf Monate bestehen. Dieser Nachweis und die entsprechende Dokumentation sollten der deutschen Finanzverwaltung in ausführlicher und aussagekräftigter Form vorliegen. ▶ Durch die von der OECD geplante Überarbeitung des Begriffs “Begründung einer Betriebsstätte“ soll ein künstlicher Betriebsstättenstatus verhindert werden. Hierzu könnte sich auch die bisherige Auslegung zum Begriff Vertreterbetriebsstätte in einigen DBA ändern. Es können sich aus dieser Initiative weitreichende Änderungen und Unsicherheiten durch neue Definitionen ergeben. Unternehmen sollten sich mit diesen Themen eigenverantwortlich auseinandersetzen. ▶ Die spanische Betriebsstätte muss mittels notarieller Urkunde gegründet werden und ist im Handelsregister einzutragen. Bei der Ausübung ihrer Geschäfte hat sie sich auf die im Gegenstand der Betriebsstätte festgelegten Tätigkeiten zu beschränken. ▶ Die Betriebsstätte muss neben einem festen fiskalischen und handelsrechtlichen Sitz auch einen Fiskalvertreter in Spanien haben. Der Fiskalvetreter haftet für evtl. Steuerschulden der Betriebsstätte. Dieser Vertreter kann eine natürliche oder juristische Person, aber mit einer steuerlichen Residenz in Spanien, sein. ▶ Im Allgemeinen sind die Anforderungen und Formalitäten an die Buchhaltung und die Aufwendungen bei der Gründung einer Betriebsstätte ähnlich wie bei der Gründung einer spanischen Kapitalgesellschaft. Die Betriebsstätte wird in Spanien wie ein Unternehmen in der Form einer Kapitalgesellschaft besteuert und hat dieselben Rechte und Pflichten. Eine Kommanditgesellschaft wird grundsätzlich in Spanien als Kapitalgesellschaft behandelt. ALLERDINGS MÜSSEN FOLGENDE UNTERSCHIEDE HERVORGEHOBEN WERDEN: ▶ Das Mutterunternehmen kann bestimmte anfallende Aufwendungen der Betriebsstätte anlasten, wie zum Beispiel die Kosten für das Management und die allgemeinen Verwaltungskosten. Diese Aufwendungen werden von den Erträgen abgezogen, die von der Betriebsstätte erwirtschaftet werden. Die Steuerbemessungsgrundlage der Betriebsstätte wird nach den Vorschriften des allgemeinen Körperschaftsteuergesetzes in Spanien festgesetzt - mit folgenden Besonderheiten: • Von der Betriebsstätte an die Muttergesellschaft oder eine ihrer Betriebsstätten geleistete Zahlungen für Lizenzgebühren, Zinsen, Provisionen, Technologietransfer oder die Nutzung oder Abtretung von Gütern und Rechten sind nicht abzugsfähig. • Aufwendungen für Management und allgemeine Verwaltungskosten sind in Höhe des auf die Betriebsstätte entfallenden Anteils abzugsfähig, wenn bei der Anrechnung die Prinzipien der Rationalität und Kontinuität beachtet werden. • Der allgemeine spanische Körperschaftsteuersatz beträgt 25 Prozent. Die Betriebsstätten haben dieselben Verpflichtungen wie die in Spanien ansässigen Unternehmen. Und zwar sowohl in formeller Hinsicht, als auch im Hinblick auf die öffentlichen Register und die Buchhaltung. Das charakteristischste Merkmal bei der Ausübung von Geschäften in Spanien über eine Betriebsstätte ist, dass die Gewinne aus dem Ausland an die Gesellschaft(er) in Deutschland ohne Quellensteuerabzug überwiesen werden können. WAS BRAUCHT MAN FÜR UNTERLAGEN? Um die Tätigkeiten in Spanien aufnehmen zu können, bedarf es einiger behördlicher Voraussetzungen. So sind folgende Unterlagen beizubringen: • Der Geschäftsführer der GmbH und auch jeder Kommanditist benötigt eine NIE (Número de Identidad de Extranjero – Identitätsnummer für Ausländer). • Die GmbH (Komplementär) und auch die „KG“ aus Deutschland benötigen eine Steuernummer. Für die Erteilung dieser Nummern bedarf es jeweils eines aktuellen, (nicht älter als 3 Monate) beglaubigten Handelsregisterauszug - mit kompletter Firmenadresse - ,der apostilliert und ins Spanische (vereidigte amtliche Übersetzung) übersetzt werden muss. • Für die notarielle Gründung der Betriebsstätte bedarf es eines Gesellschafterbeschlusses. Auf Grundlage des Beschlusses erfolgt die notarielle Gründung der Betriebsstätte. • Die Ernennung eines steuerlichen Repräsentanten in Spanien (natürliche oder juristische Person mit Steuerwohnsitz Spanien, die für die Steuerverbindlichkeiten der Betriebsstätte haftet), der Steuersitz des Unternehmens in Spanien (Adresse des steuerlichen Repräsentanten) und die Beschreibung der unternehmerischen Tätigkeit der Muttergesellschaft, sowie der von der Betriebsstätte in Spanien auszuführenden Tätigkeit, werden in der Urkunde festgelegt. • Eintragung der vorgenannten Dokumente ins spanische Handelsregister. • Antrag auf Steuernummer für die Betriebsstätte und Anmeldung von deren Tätigkeit(en) beim Finanzamt. Evtl. auch die Beantragung der internationalen Umsatzsteuernummer. • Anmeldung des ständigen Vertreters (representante permanente) bei der spanischen Sozialversicherung, falls das aufgrund der Vorschriften der spanischen Sozialversicherung notwendig ist. • Wenn diese Schritte vollzogen sind, ist die Betriebsstätte handlungsfähig. ■ „Erfolg ersetzt alle Argumente.“ „Wissen schafft Zukunft.“ „Gedanken brauchen keinen Reisepass.“ Center of Competence®Mallorca 203023

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