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Mandantendepesche Mallorca2030 - SPEZIALTHEMEN II

Lust auf Zukunft

42 Eine Publikation der European@ccounting Center of Competence®Mallorca 2030 I. Vorsorge unter Berücksichtigung der neuen EU-Erbrechtsverordnung Ab dem 17. August 2015 sind signifikante Änderungen innerhalb der EU in Kraft getreten. Alle bisherigen Erbvereinbarungen sollten diesbezüglich überprüft werden  von Prof. Dr. Heribert Heckschen EINFÜHRUNG I mmer noch haben die meisten Menschen weder für den Fall einer etwaigen Geschäftsunfähigkeit noch für den Fall des Todes vorgesorgt. In aller Regel sehen jedoch die gesetzlichen Bestimmungen nicht das vor, was sich die Betroffenen selber für diese Situation wünschen. Selbst denjenigen, die für den Fall des Todes ein Testament errichtet haben und sich dabei haben beraten lassen, ist dringend anzuraten, eine Überprüfung Ihrer Verfügungen vornehmen zu lassen. Die recht-lichen Rahmenbedingungen haben sich 2015 dramatisch verändert. Durch die Einführung der Europäi- schen Erbrechts Verordnung, kurz EuEr- bVO, am 17.08.2015 sollen Erbfälle mit Auslandsbezug einer einheitlichen Beur- teilung unterliegen. Außerdem wurden Verfahrenshilfen geschaffen, um die Abwicklung der Erbfälle in Zukunft zügi- ger zu gestalten. Dieser Beitrag soll erklären, wie die Lage vor dem Inkraft- treten der EuErbVO war, welche Änderungen sich durch diese ergeben haben, sowie eine Einschätzung des Autors geben, wie man sich bestmöglich nach der neuen Rechtslage positionie- ren kann, um seine Interessen optimal zu wahren. Am Ende wird auch die Situation einer etwaigen Geschäftsunfähigkeit beleuchtet und Hinweise zur Vorsorge für diesen Fall gegeben. AUSGANGSLAGE Überblick Jährlich ereignen sich ca. 800.000 Erbfälle von deutschen Bürgern in Deutschland und im europäischen Ausland. Ins- gesamt findet eine wirtschaftliche Übertragung von 62 Mrd. Euro statt. Allerdings haben nur 30% der deutschen Bürger ein Testament, 70% davon sind ohne juristische Beratung erstellt und führen dadurch auch ohne Auslandsbezug zu Streitfällen vor Gericht. Kommt nun noch ein Auslandsbezug dazu füh- ren mangelnde Kenntnisse ausländischen Erbrechts noch zu zusätzlichen Qualitätsverlusten, sodass der Erblasser-willen nicht oder nur unzureichend umgesetzt werden kann. Durch die verschiedenen europäischen Rechtsordnungen waren in der Vergangenheit unterschiedliche Behandlun- gen von Immobiliar- und Mobiliarvermögen im Einzelfall oft gegeben. Auslandsbezug – was bedeutet das? Ein Auslandsbezug ist immer dann gegeben wenn der Erblas- ser einen Großteil des Jahres im Ausland verbringt, oft kommt noch eine „Ferienimmobilie/Ruhestandsimmobilie“ dazu. Die Übertragung der Immobilie auf die Erben eröffnete bis zum 17.08.2015 in vielen Fällen dem jeweiligen ausländischen Recht den Einzug in die Testamentsabwicklung. Umgekehrt liegt ein Auslandsbezug vor, wenn ausländische Erblasser in Deutschland versterben. Ein Auslandsbezug liegt auch dann vor, wenn Vermögenswerte im Ausland liegen, wie z.B. die Ferienimmobilien oder der zweite Wohnsitz auf Mallorca. II. RECHTSLAGE VOR INKRAFTTRETEN DER EuErbVO (BIS ZUM 17.08.2015) Problemfälle Die Hauptprobleme, denen sich die Erblasser ausgesetzt sahen, waren: ▶ Welches Recht kommt zur Anwendung? ▶ Wie wird der Nachweis über den Tod des Erblassers geführt und wird dieser (z.B. ein deutscher Erbschein) anerkannt? Seit 1988 hat sich Prof. Dr. Heckschen in Veröffentlichungen vor allem mit Fragen des Kapitalgesellschaftsrechtes, des Erb- und des Insolvenzrechts beschäftigt. Schwerpunkte lagen bei Fragen des Konzern– und Umwandlungsrechtes sowie des Aktienrechts und des GmbH- Rechts und vermehrt im Bereich der Unternehmensnachfolge. Ü B E R S I C H T I. Die richtige Vorsorge unter Berück­ sichtigung der EU-Erbrechtsverordnung Was ist ab dem 17. August 2015 anders? II. Rechtslage vor dem 17.08.2015 Problemfälle und Lösung III. Gewöhnlicher Aufenthalt und Rechtswahl Problemfälle und Lösung IV. Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung Hinweise für länderübergreifende Regelungen SPEZIALTHEMEN Foto:©ThomasSchlorke

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