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Mandantendepesche Mallorca2030 - IV. Vermögensteuer

Lust auf Zukunft

8 Eine Publikation der European@ccounting Center of Competence®Mallorca 2030 Grunderwerbsteuer Bei allen Verkäufen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen, fällt statt die- ser Grunderwerbsteuer an (Vermögensübertragungssteuer für Immobilien (Impuesto sobre Transmissiones Patrimoniales = ITP). Die Regelungsbe- fugnis bezüglich der Höhe der Grunderwerbsteuern steht den spanischen Provinzen zu. Auf den Balearen kommt ab dem 01. Januar 2016 folgende Tabelle zur Anwendung. Gesamtwert der Immobilie (Euro) Steuerbetrag (Euro) Überschießen­ der Betrag bis (Euro) Steuersatz (%) 0,00 0,00 400.000 8 400.000 32.000 200.000 9 600.000 50.000 4.00.000 10 1.000.000 90.000 Darüber hinaus 11 Die Übertragung von Immobilieneigentum in der Form, dass Gesell- schaftsanteile verkauft werden, um damit Grunderwerbsteuer zu sparen, war ein beliebtes Sparmodell, welches aber seit einiger Zeit nicht mehr möglich ist. Sogar die Einbringung einer Immobilie in eine Gesellschaft mit demselben Anteilseigner ist mit Grunderwerbsteuer belastet. Ebenfalls ist bei einer Übertragung einer Immobilie ins Privatvermögen – an die Anteilseigner als natürliche Person – grundsätzlich Grunderwerbsteuer fällig. Es gibt allerdings legale Möglichkeiten der Vermeidung, wenn der gesamte Vorgang durch die Liquidation der Gesellschaft initiiert wird. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsrechten kann ebenfalls legal, bei einer soliden Gestaltung – auch länderübergreifend – grunderwerbsteuerfrei erfolgen. Nachrichtlich: Die auf Mallorca verkauften Häuser werden häufig möbliert verkauft. Der Kaufpreis für die Möbel wird dann außerhalb der eigentlichen Kaufurkunde abgebildet und bezahlt. Will der Erwerber diese Kosten bei einem späteren Verkauf berücksichtigen, um den Gewinn zwischen Ankauf und Verkauf zu minimieren, hat er 4 % Grunderwerbsteuer zu bezahlen. Umsatzsteuer Die Übertragung von Grundstücken durch Unternehmer (z.B. Bauträger) unterliegt i.d.R.der spanischen Umsatzsteuer und nicht der Grunderwerb- steuer. An dieser Stelle erfolgt für den Privatinvestor folgender Hinweis. Wenn er ein neues Wohnobjekt von einem Bauträger erwirbt, wird der Bauträger die Immobilie mit Umsatzsteuer (IVA) von 10 % verkaufen, damit er für die Baukosten die entsprechende Vorsteuer vom Staat erhält. Wenn Umsatzsteuer anfällt, gibt es keine Erhebung der Grunderwerbsteuer, da sich diese beiden Steuerarten gegenseitig aufheben. Für den Käufer ergibt sich nur ein geringer monetärer Unterschied ob er nun eine Immobilie mit 10 % IVA oder mit Grunderwerbsteuer kauft. Neben der Umsatzsteuer wird noch eine sogenannte Beurkundungs- oder Stempelsteuer fällig, die auf den Balearen 1,2 % beträgt. Gemeindliche Wertzuwachssteuer Der Oberste Spanische Gerichtshof (Tribunal Supremo) hat im März 2012 die häufig angewendete Verlagerung der Bezahlung der gemeindlichen Wertzuwachssteuer hin zum Käufer für nichtig erklärt. Als Begründung wird insbesondere angeführt, dass es sich nicht um eine individuell vertraglich verhandelbare Vereinbarung handelt. Weiterhin – so lautet die Begrün- dung – sehen auch die spanischen Verbraucherschutzbestimmungen die Nichtigkeit solcher Klauseln vor. Achtung: Wenn hier von „Wertzuwachssteuer“ gesprochen wird, han- delt es sich nicht um die zu zahlende Einkommensteuer auf den Gewinn, sondern um die „gemeindliche Wertzuwachssteuer“. Im Kapitel „Häufig gestellte Fragen“ haben wir dieses Thema ausführlicher erläutert. Das Maklerhonorar In Spanien wird das Honorar für die Vermittlung der Immobilie i.d.R. vom Veräußerer gezahlt und führt damit für den Erwerber zu keinen zusätzli- chen Erwerbsnebenkosten. Dass der Veräußerer diesen Betrag in seiner Kalkulation berücksichtigt und somit den Kaufpreis beeinflusst, bedarf keiner gesonderten Erläuterung. Üblicherweise bezahlt der Veräußerer an den Makler eine Vermittlungs- gebühr zwischen 5 % - 6 % zzgl. der gesetzlichen IVA (Umsatzsteuer) von derzeit 21 %. FAZIT Die geschilderten Belastungen sollte man kennen um nicht böse überrascht zu werden, wenn man eine solide Übertragung gewährleisten will. Die geschilderten Regelungen gelten unabhängig davon, ob man die Immobilie als Privatperson oder über eine Gesellschaftsstruktur erwirbt. ■ IV. Vermögensteuer Das grosse Dilemma auf den Balearen ist die Vermögensteuer. Im vergangenen Jahr haben leider einige vermögendere Steuerpflichtige die Insel wegen der Vermögensteuer verlassen von Asesor Fiscal - Steuerberater Dipl.-Kfm. Willi Plattes U nabhängig davon, ob die Investition auf den Balearen über eine Gesellschaftsstruktur oder als Privatperson erfolgen soll, müssen wir uns mit der Vermögen- und Erbschaftsteuer in Spanien auseinander setzen. Diese beiden Steuerarten prägen nach wie vor – neben der Ertragsteuer – die Suche nach einer zivilrechtlich optimierten Struktur. Hier nur ein Hinweis; In Madrid wird aktuell keine Vermögensteuer erhoben. Vermögensteuer in Spanien Die staatliche spanische Vermögensteuer wurde 1977 eingeführt und mit dem Königlichen Dekret 19/1991 neu geregelt. Das entsprechende Gesetz ist seit dem 01. Januar 1992 gültige Rechtsprechung zur Besteuerung spa- nischen Vermögens. Ab dem Steuerjahr 2008 galt jedoch eine „Vermögensteuer-Gutschrift“ in Höhe von 100 %, was einer Abschaffung dieser Steuer gleichkam. Das Gesetz blieb allerdings bestehen und konnte durch eine simple Abschaffung der Gutschrift per Verfügung der Regierung jederzeit wieder eingeführt werden. Von dieser Möglichkeit hat die Regierung mit dem Königlichen Dekret vom 16. September 2011 Gebrauch gemacht und die Vermögensteuer rück- wirkend zum 01. Januar 2011 reaktiviert. Zunächst galt dieses Dekret für die Jahre 2011 und 2012, wurde dann aber bis 2013 und auch für die folgenden Jahre – bis heute – verlängert. Auf den Balearen wurden rückwirkend per 2015 die Steuersätze angeho- ben, mit einem Spitzensteuersatz von 3,45 % für eine Bemessungsgrundlage ab 10,9 Millionen Euro. Ebenfalls wurde, wie schon erwähnt, der Freibetrag von 800.000 € wieder auf 700.000 € heruntergesetzt. Steuerpflicht & Bemessungsgrundlage Kraft Artikel 1 des Gesetzes 19/1991 wird die Vermögensteuer definiert als:„… eine Abgabe von direkter Art und persönlicher Natur, die auf das Nettover- mögen der natürlichen Personen unter den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen angewendet wird.“ Folglich sind alle natürlichen Person mit ihrem Nettovermögen steuer- pflichtig. Wir müssen weiterhin zwischen beschränkter und unbeschränk- ter Vermögensteuerpflicht unterscheiden. Eine beschränkte Steuerpflicht besteht für in Spanien belegenes Vermögen oder Rechte einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im spanischen Hoheits- gebiet hat (sog. „Nichtresidenten“). Die unbeschränkte Steuerpflicht mit ihrem gesamten Weltvermögen betrifft grundsätzlich diejenigen Personen, die ihren gewöhnlichen Auf- enthalt im spanischen Hoheitsgebiet haben (sog. „Residenten“). Die Bemessungsgrundlage ist das Nettovermögen gem. Art. 9.I IP. Die Vermögensgegenstände und Rechte werden mit dem Verkehrswert bewer- tet. Dazu gehören u.a. auch Forderungen, beispielsweise aufgrund privater Darlehen, die ein Steuerpflichtiger gewährt hat. Belastungen –persönliche Schulden und Verpflichtungen – sind abzugsfähig. Bei beschränkt Steuerpflichtigen (= Nichtresidenten) sind nur diejenigen Belastungen abziehbar, die in einem direkten Zusammenhang mit den in Spanien belegenen Vermögensgegenständen stehen. „Wer sich zu wichtig für kleine Arbeiten hält, ist oft zu klein für wichtige Arbeiten.“ 0,000,00400.0008 400.00032.000200.0009 600.00050.0004.00.00010 1.000.00090.000 Darüber hinaus 11

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