Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Mandantendepesche Mallorca2030

Lust auf Zukunft

22 Eine Publikation der European@ccounting Center of Competence®Mallorca 2030 EIN WARENLAGER IST NOCH KEINE BETRIEBSSTÄTTE Natürlich kennt die OECD noch weitere Ausnahmen, aufgrund derer eine Betriebsstätte nicht gegeben ist. So gelten sogar feste Geschäfts- einrichtungen nicht als Betriebsstätte, die ausschließlich der Lagerung und Auslieferung von Waren dienen oder die ausschließlich dem Zweck dienen, Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen. Neu ist, dass alle Ausnahmen nur dann gelten, wenn es sich bei den Auslandsak- tivitäten eines Unternehmens lediglich um Tätigkeiten „vorbereitender Art“ oder „Hilfstätigkeiten“ handelt. Grund: Die OECD will vor allem dort Betriebsstätten begründet sehen, wo auch eine wertschöpfende Tätigkeit für das Auslandsunternehmen ausgeübt wird. Um die missbräuchliche Auslegung von Tätigkeiten oder Hilfstätigkei- ten im Ausland vorzubeugen, will die OEDC in ihrem Maßnahmenkatalog einen neuen Absatz einfügen, der verhindern soll, dass Unternehmen eine Tätigkeit in einem Land auf mehrere Gesellschaften mit dem Argu- ment verteilen, jede Gesellschaft erledige eine reine Hilfstätigkeit (sog. „anti-fragmentation-rule”). Für die Beurteilung, ob die Begründung einer Betriebsstätte vorliegt, sollen die einzelnen Tätigkeiten zusammengefasst betrachtet werden. Stellt sich dabei heraus, dass die Gesamtheit der Tätig- keiten keinen vorbereitenden oder Hilfstätigkeitscharakter besitzen, ist ein Ausnahmefall für die Begründung einer Betriebsstätte im Ausland auch nicht gegeben. DER TRICK MIT DER UMGEHUNG VON MONTAGEBETRIEBSSTÄTTEN Die Vorschläge der OECD enthalten auch eine neue Regelung zur Verhin- derung von Bau- und Montagebetriebsstätten mittels Aufspaltung von Geschäftstätigkeiten (sog. „splitting-up contracts”). Nach der aktuellen Regelung gilt eine Bauausausführung oder Montage nur dann als eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer 12 Monate überschreitet. So besteht die Betriebsstättenumgehungstrategie vieler Unternehmen darin, einen einheitlichen Bauausführungsprozess in mehrere Teile bzw. Phasen aufzuteilen, deren Dauer jeweils kürzer als 12 Monate ist. Die neue Regel sieht vor, dass sich Auslandstätigkeiten, die von einem Unternehmen oder von einer Gruppe verbundener Unternehmen vorge- nommen werden, als eine Gesamtheit behandelt werden, wenn es sich um zusammenhängende geschäftliche Abläufe handelt. Entsprechend enthalten die neuen Maßnahmen die Forderung, dass unterschiedliche zeitliche Abschnitte, in welchem Bauausführung und Montagetätigkei- ten von mehreren verbundenen Unternehmen zwar auf der Grundlage verschiedener Verträge erfolgen können, jedoch für Zwecke der Beurtei- lung, ob eine Bau- und Montagebetriebsstätte vorliegt, zusammengefasst werden sollen. UND WAS PASSIERT JETZT? Noch haben die Vorschläge der OECD keinen verbindlichen Charakter. Die OECD-Mitgliedsstaaten sollen jedoch die Maßnahmen zügig in die entsprechenden bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen und ins nationale Recht implementieren. Erwartungsgemäß werden die neuen Regelungen ab Kalenderjahr 2017 verbindlich werden. Der somit geänderte abkommensrechtliche Betriebsstättenbegriff wird in der Praxis dazu führen, dass Unternehmen, die ihren Vertrieb durch Handelsvertreter- und Kommissinärsmodelle organisieren, eine Aus- landsbetriebsstätte mit eigener Besteuerung neben der Auslandstochter- gesellschaft haben werden. Auch die Änderung des Ausnahmenkatalogs sowie die „anti-fragmentation-rule” wird zu einem erheblichen Anstieg der Betriebsstättenzahl führen. Dies wird den Verwaltungsaufwand erhöhen, da für die Betriebsstätte eine separate Gewinnermittlung mit eigener Buchführung sichergestellt, sowie eine Steuererklärung einge- reicht werden muss. ■ European@ccounting Center of Competence Staat A Sitz/Geschäftsleitung des Unternehmens €Steuerpflichtiger Gewinn Staat B Lagerung und Versand € Online-Shop Kein steuer- pflichtiger Gewinn Keine Betriebsstätte European@ccounting Center of Competence Staat A Sitz/Geschäftsleitung des Unternehmens €Steuerpflichtiger Gewinn Staat B Lagerung und Versand € Online-Shop Steuerpflichtiger Gewinn NEU: Das Auslieferungslager wird als Betriebsstätte eingestuft (mit einem ihrer Funktion entsprechenden Gewinnanteil)

Seitenübersicht