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Mandantendepesche Mallorca2030 - SPEZIALTHEMEN III

Lust auf Zukunft

46 Eine Publikation der European@ccounting Center of Competence®Mallorca 2030 I. Die zwei Seiten der Ferienvermietung Vorsicht Falle bei der Vermietung von Urlaubsunterkünften auf Mallorca! Wer die Bestimmungen nicht beachtet, muss mit Strafen von bis zu 400.000 Euro rechnen  von Rechtsanwalt Daniel Olabarria Vaquero E s klingt so einfach: Einfach eine Wohnung, ein Dorf- haus, Apartment oder eine Finca auf Mallorca kaufen, und sie anschließend an Urlauber vermieten - um somit einen Teil der getätigten Investitionen zu amortisieren. Doch so simpel wie es scheint, ist es leider nicht. Der Gesetzgeber auf den Balearen unterscheidet zwischen zwei Ferienvermietungs-Modellen mit gänzlich unterschiedlichen rechtlichen Folgen für den Vermieter: die kurzfristige Ver- mietung (arrendamiento de temporada) und die touristische Vermietung (arrendamiento de viviendas turísticas) Es ist manchmal schwierig zu unterscheiden, wann wir vor eine kurzfristige Vermietung (arrendamiento de temporada) oder wann wir vor eine touristische Vermietung uns finden. Die Regulierung und rechtliche Folgen sind verschiedene. Daher ist es wichtig Kenntnis von bedeutender Unterschiede und Einschränkungen zu haben. WAS SIND DIE RECHTLICHEN UNTERSCHIEDE? ▶ Die kurzfristige Wohnvermietung wird vom staatlichen spanischen Vermietungsgesetz geregelt. Die touristische Vermietung wird hingegen vom Tourismusgesetz der Balearen geregelt. ▶ Die kurzfristige Wohnvermietung ist in jeglichen Wohnobjekten erlaubt. ▶ Die touristische Vermietung ist derzeit nur in freistehenden Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften und seit der Veröffentlichung des Dekrets 20/2015 von 17. April auch in Reihenhäusern gestattet, solange diese nicht einer Wohneigentumsverordnung unterliegen. Unter einem freistehenden Einfami- lienhaus versteht man, dass auf jedem Grundstück nur ein Wohnhaus erlaubt ist. In diesem Fall gibt es jedoch eine Ausnahme: So können nach voriger Beantragung auch Feri- enhäuser als solche genehmigt werden, die auf Grundstücken mit mehr als einem Wohnhaus stehen. Besitzer von Doppelhaushälften, die sich auf ein und dem- selben Grundstück befinden und der Wohneigentumsverord- nung unterliegen, müssen bei der Antragstellung im balea- rischen Tourismusministerium eine zusätzliche Erklärung einreichen, die bestätigt, dass die Satzung der Wohneigentums- verordnung eine touristische Vermietung nicht ausdrücklich verbietet. Sollten die Satzungen zu einem späteren Zeitpunkt ver- ändert werden und dann eine touristische Vermietung aus- schließen, ist der „Ferienhaus“-Vermieter gezwungen, diese Tätigkeit einzustellen. Weitere Bedingungen für die Ferienvermietung Eigenständige Wohnungen in Mehrfamilienhäusern oder in Reihenhäusern, die einer Wohneigentumsverordnung unter- liegen, dürfen grundsätzlich nicht an Touristen vermietet werden. Ebenfalls verboten ist die touristische Vermietung für ein- zelne Zimmer oder unterschiedliche Wohnungen im gleichen Wohnhaus. Die Häuser für die touristische Vermietung dürfen über höchstens sechs Schlafzimmer und höchstens zwölf Übernach- tungsplätze verfügen. Kinder unter 12 Jahren werden offiziell nicht als Übernachtungsgäste gezählt. Die Häuser müssen über ein Badezimmer für fünf Gäste verfügen. Bei sechs bis acht Gästen müssen zwei Badezimmer vorhanden sein, für neun bis elf Gäste drei und für zwölf Gäste vier Badezimmer. Im Falle von kurzfristigen Vermietungen gibt es keine Beschränkungen bezüglich der Anzahl von Schlaf- oder Bade- zimmern. Außerdem bedarf es keiner behördlichen Geneh- migung für die kurzfristige Wohnvermietung. Ü B E R S I C H T I. Die zwei Seiten der Ferienvermietung Wer die Bestimmungen missachtet, wird hart bestraft II. Verwirrung auf dem Grundbuchamt Eigentumsregister und Kataster sind zwei Paar Schuhe III. Wenn Ihr Yachtkapitän zum Invaliden wird Sozialversicherungsrecht für Crew-Mitglieder Foto:©byDariuszT.Oczkowicz,fotolia.com María Coll Vaquer Daniel Olabarria Vaquero Luís Huerta Pérez „In der Natur gibt es weder Belohnungen noch Strafen. Es gibt Folgen.“ SPEZIALTHEMEN

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