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Mandantendepesche Mallorca2030 - III. Steuerliche Folgen aus einem Umzug nach Mallorca

Lust auf Zukunft

40 Eine Publikation der European@ccounting Center of Competence®Mallorca 2030 III. Steuerliche Folgen aus einem Umzug nach Mallorca Aufgrund dramatischer Besteuerungsunterschiede in Abhängigkeit von der Ansässigkeit in Deutschland oder Spanien sollte sehr genau geprüft werden, ob man tatsächlich noch in Spanien als sogenannter Nichtresidenter behandelt wird.  von Steuerberater Prof. Dr. habil. Günther Strunk & Asesor Fiscal - Steuerberater Dipl.-Kfm Willi Plattes Z ahlreiche Menschen in Deutschland denken aus vielerlei Gründen darüber nach, zunächst neben dem dt. Wohnsitz einen weiteren in Spanien zu begründen. Dies zumeist ohne sich darüber Gedan- ken zu machen, welche steuerlichen Folgen dies in Deutschland und in Spanien auslöst. Häufig ist mit einer Wohnsitznahme in Spanien nicht ein Wechsel der Ansässigkeit verbunden, zumal Spanien aus vieler- lei steuerlichen Gründen, insbesondere wegen der nicht unerheblichen Vermögensteuer nicht als Staat der steuerlichen Ansässigkeit erstre- benswert ist. Aber wie lebt es sich mit zwei Wohnsitzen in Deutschland und Spanien und was passiert, wenn die Ansässigkeit von Deutschland nach Spanien umschlägt. Diesen Fragen soll in dem folgenden Beitrag nachgegangen werden. DEUTSCHER WOHNSITZ & LEBENSMITTELPUNKT PLUS EINEM SPANISCHEN WOHNSITZ Der übliche Beginn ist, dass der Wohnsitz in Deutschland, die persönli- chen Sozialkontakte und die beruflichen Verbindungen zu Deutschland aufrecht erhalten bleiben und zusätzlich eine Wohnung oder ein Haus zur privaten Feriennutzung auf Mallorca erworben oder angemietet wird. Für deutsche Steuerzwecke ändert sich nichts, da zwar nach dt. Rechtsver- ständnis ein Wohnsitz in Spanien begründet wird, aber die unbegrenzte Besteuerung in Deutschland auch durch das Doppelbesteuerungsab- kommen Deutschlands mit Spanien nicht eingeschränkt wird. Zu einer doppelten Besteuerung mit Spanien kommt es auch nicht, da Spanien in einem solchen Fall den „deutschen Zuzügler“ als „Nichtresidenten“ ansieht und diesen nur mit lokalen spanischen Einkünften besteuern würde, die vorliegend jedoch nicht gegeben sein sollen. AUFGABE DES DEUTSCHEN WOHNSITZES UND NUR EIN SPANISCHER WOHNSITZ Der andere Extrempunkt der möglichen Erscheinungsformen ist der vollständige Wegzug aus Deutschland. Ein solch „echter“ vollständi- ger Wegzug aus Deutschland liegt nur dann vor, wenn ein Wohnsitz in Deutschland nicht mehr unterhalten wird und auch kein gewöhnlicher Aufenthalt mit Anwesenheit von mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr in Deutschland gegeben ist. In einem solchen Fall ist die Person unbe- schränkt steuerpflichtig in Spanien und unterliegt dort der unbegrenzten Besteuerung nach dem Einkommen, dem Vermögen und der unentgelt- lichen Übertragung im Rahmen von Schenkungen oder Erbschaften. Deutschland behält für bestimmte Einkünfte, die aus Deutschland stam- men, ein, zumeist in der Höhe beschränktes Besteuerungsrecht, wobei Spanien die im Ausland gezahlten Steuern regelmäßig anrechnen wird, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die bedeutenderen Konsequenzen entstehen für die bisher in Deutsch- land ansässigen Personen durch die Maßnahmen des deutschen Steuer- gesetzgebers, der insbesondere die stillen Reserven in einem Betriebs- vermögen, einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft versteuert, wenn durch den Wegzug das Unternehmen ins Ausland verla- gert wird und Deutschland zukünftig nicht mehr das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven besitzt. Eine sofortige ungemilderte Besteuerung der stillen Reserven ist die Folge, so dass diese Liquiditätsbelastungen unbedingt berücksichtigt werden müssen bei allen geplanten Maßnah- men. Grundsätzlich werden auch die stillen Reserven in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mindestens 1% in seinem Privatvermögen besteuert, doch hat hier der Gesetzgeber eine unverzinsliche Stundungs- möglichkeit bis zum endgültigen Verkauf der Anteile vorgesehen. DEUTSCHER WOHNSITZ PLUS SPANISCHER WOHNSITZES - BESTIMMUNG DER ANSÄSSIGKEIT Regelmäßig problematischer in der steuerlichen Beurteilung sind die Fälle, bei denen die Familie in beiden Staaten über Wohnsitze verfügt und Aufenthaltszeit zwischen Spanien und Deutschland in etwa zu glei- chen Anteilen auf beide Länder verteilt und sich auch in beiden Ländern Freundeskreise, Beziehungsgeflechte und Beschäftigungsverhältnisse begründet haben. Denn hier tritt neben die unstreitig gegebene unbe- schränkte Steuerpflicht in beiden Staaten die Frage der abkommens- rechtlichen Ansässigkeit hinzu. Diese ist deshalb wichtig, weil nur der „Ansässigkeitsstaat“ das unbeschränkte Besteuerungsrecht behält und der andere Staat nur in den Begrenzungen des Abkommensrecht „sein“ Besteuerungsrecht ausüben kann. Wonach bestimmt sich nun aber diese so entscheidende abkommens- rechtliche Ansässigkeit. Der Blick ins Gesetz hilft auch in diesen Fällen. Gem. Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a) DBA Deutschland Spanien gilt: „Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die enge- ren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen)“. Bevor somit über die Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen diskutiert wird, was leider in zahlreichen Fällen viel zu früh erfolgt, ist zu prüfen, ob eine ständige Wohnstätte in beiden Staaten gegeben ist. STÄNDIGE WOHNSTÄTTE Der Begriff der „ständigen Wohnstätte“ ist rein abkommensrecht- lich auszulegen und ist ein „tatsächliches Mehr“ als der Wohnsitz nach innerstaatlichem Recht. Eine Wohnung ist „ständige Wohnstätte“, wenn sie nach Art und Intensität ihrer Nutzung eine nicht nur hin und wieder aufgesuchte, sondern in den allgemeinen Lebensrhythmus des Steuer- pflichtigen einbezogene Anlaufstelle darstellt. Eine Wohnstätte ist danach ständig, wenn sie auf Grund einer langfristigen Rechtsposition ständig genutzt werden kann und tatsächlich regelmäßig genutzt wird. Grundsätzlich muss sich an diesem Ort auch nicht der Lebensmittel- punkt befinden, andererseits reicht eine nur gelegentliche Nutzung nicht aus. Der Unterschied zum Wohnsitz im Sinne des § 8 AO liegt darin, dass es für dessen Begründung ausreichen kann, dass eine Wohnung ständig zur Nutzung bereitgehalten und tatsächlich nur von Fall zu Fall genutzt wird, doch reicht dies für die Annahme der ständigen Wohnstätte nicht aus. Die Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen stellt sich immer erst dann, wenn offensichtlich in beiden Ländern gleichwertige Wohn- sitze vorhanden sind, die im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a) DBA Deutschland – Spanien zu zwei ständigen Wohnstätten führen. Gleichwohl wird in der Praxis am Ort der ständigen Wohnstätte auch der Lebensmit- telpunkt sein, z. B. wenn die Kinder auf Mallorca die Schule besuchen und nur ein Elternteil aus beruflichen Gründen während der Woche in Deutschland lebt. Schwieriger und mit größerer Aufmerksamkeit und Vorsicht zu betrachten sind Fälle von älteren Ehepaaren, bei denen keine schul- pflichtigen Kinder mehr im Haushalt leben und die auch nicht mehr beruflich tätig sind, aber gleichwohl z. B. trotz eines regelmäßigen Auf- enthalts auf Mallorca als in Deutschland ansässig gelten möchten. Hier bedarf es der Dokumentation der tatsächlichen Lebensumstände, wobei z. B. die Finanzverwaltungen über die konkreten Wärme-, Energie- und Wasserverbräuche in den jeweiligen Wohnungen ermitteln wollen, ob diese nicht im Sinne einer ständigen Wohnstätte genutzt werden. FAZIT Aufgrund der zum Teil dramatischen Besteuerungsunterschiede in Abhängigkeit von der Ansässigkeit in Deutschland oder Spanien ist regelmäßig sehr genau zu prüfen, ob man tatsächlich noch in Spanien als sogenannter Nichtresidenter behandelt wird. Dies ist dann stets der Fall, wenn der bzw. die Steuerpflichtigen nach Abkommensrecht im anderen Land als ansässig gelten. Kontinuierliche Prüfung der tatsächlichen Lebensumstände wird daher dringend empfohlen. ■ „Wer nicht handelt, wird behandelt.“ „Qualität ist die Summe vieler gut erledigter Details.“

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