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Mandantendepesche Mallorca2030 - II. Ihre ausländische Organisationsstruktur

Lust auf Zukunft

Eine Publikation der European@ccounting Center of Competence®Mallorca 2030 29 II. Ihre ausländische Organisationsstruktur Direktgeschäft, Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft: Unternehmer können im Ausland zwischen verschiedenen Modellen wählen. ORGANISATIONSSTRUKTUR N eben dem reinen Außenhandel ohne Sitz im Ausland (Direktge- schäft) gibt es für den Unternehmer bei einer Investition zwei grundsätzliche Möglichkeiten: die Begründung einer Betriebs- stätte oder einer Tochtergesellschaft, wobei Letztere in der Rechts- form einer Kapital- oder Personengesellschaft erfolgen kann. Dabei rückt insbesondere die Besteuerung der zu wählenden Organisationsform in den Fokus des Unternehmers, die erhebliche Unterschiede aufweisen kann. DIE BETRIEBSSTÄTTE Die Betriebsstätte als rechtlich unselbständiger Teil des im Inland befind- lichen Unternehmens wird nach den von der OECD festgelegten Kriterien als feste Geschäftseinrichtung definiert, durch welche die Geschäftstä- tigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Davon betroffen sind beispielsweise der Ort der Leitung, eine Zweigniederlas- sung oder eine Bau- oder Montageausführung, sofern letztere z.B. in Spanien länger als 12 Monate dauert. Trotz ihrer zivilrechtlichen Unselbständigkeit im Verhältnis zum Stammhaus unterliegt die Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat den dort gel- tenden Registrierungs- und Steuervorschriften. Bei der Gewinnabgren- zung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte muss die Umsetzung des „Authorized OECD Approach (AOA)“ vorgenommen werden. Das heißt, bei Geschäftsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte müs- sen Vereinbarungen angesetzt werden, wie sie Preisen entsprechen, die unter fremden Dritten üblich sind. Die Besteuerung der Gewinne der Betriebsstätte obliegt – wenn es ein DBA gibt – grundsätzlich dem Land, in dem die Betriebsstätte ihre Tätigkeit ausübt. Die Steuerbelastung der Betriebsstätte wird nach den Vorschriften des „Betriebsstättenstaats“ ermittelt. Sofern es sich um eine Personengesellschaft oder einen Einzelunternehmer im Inland handelt, werden in Deutschland die Gewinne in der Regel von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freigestellt. Bei der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im Inland verbleibt es bei der Freistellung, da aufgrund des proportionalen Steuersatzes bei der Körperschaftsteuer keine Progressionswirkung gegeben ist. Im Ergebnis kommt es somit grundsätzlich nur zu einer einmaligen Besteuerung der Gewinne im Ausland. DIE TOCHTERGESELLSCHAFT Wird hingegen die Gründung einer Gesellschaft im Ausland beabsichtigt, kommt einerseits die Rechtsform der Personengesellschaft als rechtlich selbstständiges Unternehmen in Betracht, für die im Wesentlichen die gleichen steuerlichen Grundsätze gelten wie für die Betriebsstätte. Wird die Personengesellschaft auch im Ausland als solche qualifiziert – was z.B. in Spanien nicht der Fall ist –, steht einer transparenten Besteuerung nichts im Wege. Im Ergebnis kommt es somit unabhängig von einer Ent- nahme der Gewinne aus der Personengesellschaft durch die Gesellschaf- ter zu einer einmaligen Besteuerung der Gewinne im Ansässigkeitsstaat der Personengesellschaft. Zur Erreichung einer strikten Trennung der Besteuerungsebenen (Gesellschaft, Gesellschafter) kommt andererseits nur die Errichtung einer Tochtergesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft in Betracht. Die Höhe der Besteuerung der ausländischen Tochterkapitalgesellschaft bemisst sich dabei nach dem Körperschaftsteuersatz des Ansässigkeits- staates der Tochtergesellschaft. Gewinnausschüttungen der ausländischen Tochtergesellschaft unter- liegen im Quellenstaat regelmäßig der Quellenbesteuerung. Im DBA-Fall ist die Quellenbesteuerung in der Regel auf 15 % bei natürlichen Perso- nen, sowie auf 0 % oder 5 % bei juristischen Personen als Gesellschafter der ausländischen Tochtergesellschaft begrenzt. Innerhalb der EU ist die sog. Mutter-Tochter-Richtlinie zu beachten, nach welcher unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Mindestbetei- ligung i.H.v. 10 %, Mindesthaltedauer von 12 Monaten) die Quellen- steuer unabhängig von etwaigen DBA-Regelungen auf 0 % reduziert werden kann. In Deutschland unterliegen die Gewinnausschüttungen in Abhängigkeit vom Gesellschafter dem sog. Teileinkünfteverfahren (Einzelunternehmer, Personengesellschaften mit natürlichen Personen als Gesellschafter; d.h. nur 60 %ige Steuerpflicht der Dividende) oder der ggf. begünstigten Besteuerung nach § 8b KStG (bei Kapitalgesellschaften mit Beteiligungsquote von mind. 10 %; d.h. max. nur 5 %ige Steuerpflicht der Dividende). Im Hinblick auf evtl. Veräußerungsgewinne bedarf es keiner Mindestbeteiligungsquote. „Auch Wolkenkratzer haben einmal als Keller angefangen.“ Erfassung
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