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Mandantendepesche Mallorca2030

Lust auf Zukunft

Eine Publikation der European@ccounting Center of Competence®Mallorca 2030 17 Wenn solche ausländischen Einkünfte vorliegen, hat der Steuerpflich- tige neben der Anlage „V“ auch die Anlage „AUS“ auszufüllen und mit seiner deutschen Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzu- reichen. Da es dem deutschen Fiskus umfänglich egal ist, was und wie in Spa- nien besteuert wird, bedarf es einer grundlegenden Kenntnis, wie die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutsch- land funktioniert. Die bisher beschriebenen „spanischen Einkünfte“ müssen dann völlig separat nochmals als „deutsche Einkünfte“ ermit- telt werden. Bei der Strukturierung und Aufbereitung der Unterlagen sollte man sich gedanklich vorstellen, dass die betroffene Immobilie in Deutschland steht. Wenn Familie Sonnenschein gegenüber dem deutschen Finanzamt nachweisen kann, dass man nachhaltig versucht die Wohnung ganz- jährig zu Wohnzwecken zu vermieten, können die Werbungskosten für das gesamte Jahr angesetzt werden. Da das deutsche Finanzamt von der spanischen Seite im Rahmen des Informationsabgleiches für die nicht vermietete Zeit immer eine „Selbstnutzung“, egal ob es wirklich selbst genutzt wurde oder nicht, gemeldet bekommt, erfolgen von deutscher Seite regelmässig entsprechende Nachfragen. Durch die Berücksichtigung in Deutschland können auch negative Einkünfte entstehen. Diese negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können in Deutschland mit anderen positiven Einkünfte verrechnet werden. Somit kommt es dann zu einer Einkommensteuer- erstattung in Deutschland, obwohl die Immobilie in Spanien belegen ist. VERMÖGENSTEUER Vermögensteuer in Spanien Wenn Einkünfte aus einer vermieteten Immobilie vorliegen ist die Ver- mögensteuer genau so zu berechnen wie in unserem vorherigen Artikel über die „selbstgenutzte Immobilie„ dargestellt. Vermögensteuer in Deutschland In Deutschland wird aktuell keine Vermögensteuer erhoben. Somit ist auch nichts zu berücksichtigen. ERBSCHAFTSTEUER Erbschaft- und Schenkungsteuer in Spanien Wenn Einkünfte aus einer vermieteten Immobilie vorliegen ist die Erb- schaftsteuer in Spanien genau so zu berechnen wie in unserem vorheri- gen Artikel über die „selbstgenutzte Immobilie„ dargestellt. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland Wenn Einkünfte aus einer vermieteten Immobilie vorliegen ist die Erb- schaftsteuer in Deutschland genau so zu berechnen wie in unserem vorherigen Artikel über die „selbstgenutzte Immobilie„ dargestellt. Um nicht den gleichen Text hier nochmals einzufügen verweisen wir auf diesen Beitrag. WAS PASSIERT BEI DER VERÄUSSERUNG Steuerbelastung in Spanien Der Steuersatz auf den in Spanien zu versteuernden Gewinn beträgt aktuell 19 %. Die Bemessungsgrundlage des Gewinns ist die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den fortgeführten Anschaffungskosten. Das sind die ursprüngliche Erwerbs- und Erwerbsnebenkosten plus zzgl. nachweislich durch geführte Umbauarbeiten, die nicht als Instandhal- tungen gewertet werden können. Die durchgeführten und erklärten Abschreibungen auf diese Werte mindern die Bemessungsgrundlage. Ebenfalls sind Nebenkosten die beim Verkauf entstehen, wie z.B. die Makler-, Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten, abzugsfähig. Auch hier werden, genau wie bei der selbstgenutzten Immobilie, 3 % einbehalten. Ebenfalls muss eine eigene Steuererklärung für den Veräus- serungsvorgang (Modelo 211) innerhalb einer Frist von sechs Monaten eingereicht werden. Steuerbelastung in Deutschland Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken sind grundsätzlich steu- erpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Dieser Zehnjahreszeitraum wird meist auch als „Spekulationsfrist“ bezeichnet. Hierbei stellt der Gesetzgeber auf eine taggenaue Rechnung ab. Zur Feststellung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräuße- rung ist jeweils der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes maßgebend, also der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags oder vergleichbarer Rechtsakte (Erwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung oder Entnahme- handlungen aus Gesellschaften). Im Erb- oder Schenkungsfall gelten die Fristen des Rechtsvorgängers, das heißt des Erblassers oder Schenkers. Der Veräußerungsgewinn oder -verlust ermittelt sich aus dem Veräu- ßerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei Anschaffung nach dem 31. Juli 1995 und Herstellung nach dem 31. Dezember 1998 sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten zusätzlich um die Absetzung für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen zu mindern. Wird bei der Veräußerung eines Grundstücks ein Verlust erwirtschaf- tet, darf dieser Verlust nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräu- ßerungsgeschäften ausgeglichen werden. Nach Einführung der Abgel- tungsteuer ist die Verlustverrechnung jedoch im Einzelfall zu prüfen, da durch die Abgeltungsteuer sogenannte „Verlustverrechnungstöpfe“ entstehen. Bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten kann der Verlustausgleich auch unter den Ehegatten stattfinden. ANRECHNUNG DER STEUER AUS SPANIEN Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Spanien zur Vermeidung der entstehenden Doppelbelastungen für ihre Steuerpflichtigen ab dem 01. Januar 2013 ein neues Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Im DBA zwischen Deutschland und Spanieist für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die „Anrechnungsmethode“ vereinbart worden, was zu einer Besteuerung führt unter Anrechnung der in Spa- nien gezahlten Steuer. FAZIT Zusammenfassend lässt sich auch hier feststellen, dass es zur Vermeidung der Vermögensteuer in Spanien sinnvoll ist, dass die Eheleute Sonnen- schein gemeinsam die Immobilie erwerben und dass ein entsprechender Teil der Anschaffungskosten durch Fremdkapital finanziert werden soll. Insoweit verweisen wir hier auf die entsprechenden Ausführungen im vorherigen Beitrag zur selbstgenutzten Immobilie. Diese Ausführungen gelten sinngemäss auch für die Erbschaftsteuer, damit die spanische Erbschaftsteuer den 1 %-igen Steuersatz nicht über- steigt. Von dem Erwerb der Immobilie über eine deutsche oder spanische Kapitalgesellschaft und der ausschließlichen privaten Nutzung der Immo- bilie ist abzuraten. Um in einer solchen Konstellation die spanische Vermögensteuer zu vermeiden, würde man eine deutsche „Mutterkapital- gesellschaft“ sowie eine spanische „Tochterkapitalgesellschaft“ errichten müssen. Neben dem erheblichen administrativen Aufwand steht jedoch auch der Nachteil einer steuerlichen Mehrbelastung im Raum. So kann u.a. die Möglichkeit eines steuerfreien Verkaufs nach 10 Jahren nicht genutzt werden. Diese Arbeiten werden bei unserer - eigens dafür entwickelten län- derübergreifenden - digitalen Lösung nach den spanischen Vorschriften die Belege erfasst, gebucht und aufbereitet, um die beschriebenen steu- erlichen Vorschriften zu erfüllen. Da es dem deutschen Finanzamt, wie beschrieben, völlig egal ist, wie die Einkünfte in Spanien zu ermitteln oder zu besteuern sind, ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die Unterlagen nochmals nach den deut- schen Vorschriften aufzubereiten und im Rahmen seiner deutschen Ein- kommensteuererklärung mit den entsprechenden Formularen im Rah- men seiner Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Diese Arbeiten werden mit unserer Lösung in folgender Weise erle- digt. Sobald der Beleg digital bei uns bei der eigens für den Mandanten „Letztlich zählen Qualifikation und Leistung.“ „Kann denn Luxus Sünde sein?“ „Die Welt gehört denen, die neu denken.“ Center of Competence®Mallorca 203017

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