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Mandantendepesche Mallorca2030

Lust auf Zukunft

Eine Publikation der European@ccounting Center of Competence®Mallorca 2030 45 Rechtswahl Der Erblasser kann den gesamten Nachlass mit einer Rechtswahl dem Recht des Staates unterwerfen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Dadurch eröffnet sich dem Erblasser ein Ausweg aus unbekanntem, evtl. nicht interessenkonformen, ausländischem Recht. Vor dem Hintergrund der Nachteile des überlebenden Ehegatten durch das spanische/mallorquinische Erbrecht, ist die Rechtswahl sehr zu empfehlen. Die Rechtswahl ist - falls ein gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag geschlossen werden soll - zwingend notwendig. Das Gemeinspanisches Recht verbietet (Art. 669, 1271 CC) generell letztwillige gemeinsame Verfügungen. Das mallorquinisches Recht erlaubt „Universalschenkung“ (Art. 8 I CDCB) mit erbrechtlicher Bin- dung und öffentlicher Beurkundung und auch Erbvertrag. Allerdings kein gemeinsames Testament. Die Beurkundung ist vor einem spanischen, wie auch einem deutschen Notar möglich. Allerdings ist der spanische Notar bei deutscher Rechts- wahl regelmäßig weniger erfahren als deutsche Notare. Es ist zusätzlich spanisches Ortsrecht bei einer Beurkundung in Spanien zu befolgen. a) Möglichkeiten Beinhalten muss die Rechtswahl eine Beschränkung auf das Heimat- land des Erblassers. Mehrstaatler haben mehrere Wahlmöglichkeiten, da sie mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen. Ebenfalls können auch Nicht-EU-Staaten gewählt werden. Das Recht des gewöhnlichen (oder lebenslangen) Aufenthaltes kann nicht gewählt werden, wenn kurz vor dem Tod ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes stattfindet. Bsp.: A ist in Spanien geboren, lebt 30 Jahre in Deutschland, 4 Monate vor seinem Tod zieht er nach Spanien wieder zurück: Deutsches Erbrecht ist nicht mehr wählbar. Die Rechtswahl muss ausdrücklich durch letztwillige Verfügung geschehen. Die konkludente Rechtswahl ist möglich aber nicht emp- fehlenswert, da rechtsunsicher, da im Einzelfall auch entsprechend geurteilt werden muss. Ein Widerruf oder eine Änderung ist möglich. Der Widerruf löst Bindung an gewöhnlichen Aufenthaltsort wieder aus, die Änderung ist nur möglich bei weiterer Staatsangehörigkeit. b) Formulierung Die Europäische Erbrechtsverordnung bestimmt, dass das Recht, nach dem ein Erblasser beerbt wird, sich nach dem Ort seines letzten gewöhn- lichen Aufenthalts richtet. Es besteht daher die Gefahr, dass eine auslän- dische Rechtsordnung zur Anwendung kommt. Dies soll in jedem Fall vermieden werden. Hiermit wähle ich deshalb für die Erbfolge in mein gesamtes Vermögen das deutsche Recht. EINIGE TIPPS ZUR TESTAMENTSGESTALTUNG Das Erbrecht gilt unter Juristen als eine der schwierigsten Rechtsma- terien. Die im Gesetz verwandten Fachbegriffe sind mit Rechtsfolgen hinterlegt, die Laien (und auch manche Juristen) nicht richtig verste- hen (Beispiel: Vorerbe, Schlusserbe, Ersatzerbe). Es ist grob fahrlässig, Testamente ohne juristische Beratung zu er-richten und Rechtsstreit ist vorprogrammiert. Die Erbfolge nach deutschem Recht entspricht in aller Regel nicht den Vorstellung und Wünschen der Erblasser. So beerben sich beispielsweise Ehegatten, die keine Kinder haben, nicht gegenseitig, sondern Erbe werden jeweils die Eltern des Verstorbenen gemeinsam mit dem überlebenden Ehegatten. Eheleute mit gemeinsamen oder einseitigen Kindern beerben sich ebenfalls nicht gegenseitig. Vielmehr entsteht eine Erbengemeinschaft zwischen den Überleben-den und den Kindern. Erbengemeinschaften lösen häufig enorme Probleme aus und jeder der Erben kann jederzeit die Tei- lungsversteigerung des gesamten Nachlasses verlangen. IV. VORSORGEVOLLMACHT, PATIENTENVERFÜGUNG Vorsorgevollmacht Die meisten Menschen machen sich über eine Situation, in der mehrere Millionen Deutsche (jeden Alters) leben, keine Gedanken: die Geschäftsunfähigkeit. Die Zahl derjenigen, die über die sie betreffenden Ange- legenheiten nicht mehr selbst bestimmen können, weil sie infolge Unfalls, Krankheit oder aufgrund ihres Alters körperlich und/oder geistig nicht zum Handeln und Entscheiden in der Lage sind, nimmt jedes Jahr (auch aufgrund der Möglichkeiten der Ärzte und Medizin) zu. Der Staat sieht in einem solchen Fall zwingend vor, dass ein (oder z.B. bei Unternehmern) mehrere Betreuer (Kontrollbetreuer) bestellt werden müssen. Das Verfahren bis zur Bestellung eines solchen Betreuers ist zeitaufwendig und kostenintensiv. Es müssen medizinische Gutachten eingeholt und der Betroffene dem Gutachter vorgestellt werden. Es sind die Angehörigen anzuhören. Nicht selten kommt es zu heftigem Streit über die Frage, wer Betreuer werden soll. Wenn dann einmal ein Betreuer bestellt ist, hat dieser einen aufwendigen Job. Er muss immer wieder der zuständigen Behörde Rech- nung legen und viele Entscheidungen darf er nur mit Genehmigung der Behörde vornehmen (z.B. Grundstücksverkäufe, Belastungen, Entschei- dungen über lebensbedrohliche Behandlungen). Müssen Berufsbetreuer eingesetzt werden, so sind die finanziellen Aufwendungen, um diese zu bezahlen, nicht gering; die Berufsbetreuer sind auch häufig überlastet. Jeder kann jedoch die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers ver- hindern: Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht ist der häufig richtige Weg! Diese Person – und am besten noch ein Vertreter für diese – müs- sen schriftlich benannt werden. Soweit Immobiliarvermögen und/oder Gesellschaftsbeteiligungen im Vermögen sind, bedarf die Vollmacht der notariellen Beglaubigung, die auch in allen anderen Fällen dafür sorgt, dass es keinen Streit über die Wirksamkeit der Vollmacht, über die Authentizität der Unterschrift und die Geschäftsfähigkeit des Unter- zeichners gibt. Privatschriftliche Vollmachten sind häufig unwirksam, ▶ weil sie nicht umfassend sind ▶ weil keine Ersatzbevollmächtigten benannt sind ▶ weil sie unpraktikabel sind ▶ weil sie Besonderheiten der jeweiligen nationalen Rechtsordnung (z.B. deutlich höhere Anforderungen an die detaillierte Ausformulierung in Spanien) nicht berücksichtigen. Zur verantwortungsvollen Vorsorge gehört die Errichtung einer Vorsorge- voll-macht vor einem Notar, die alle Vermögens- und Gesundheitsfragen mit umfasst und so gut wie möglich vor Missbrauch schützt. Wer niemanden hat, der er volles Vertrauen entgegen bringt, kann sich durch die Bestellung mehrerer Bevollmächtigten, die nur gemein- sam handeln können, schützen. Fehlen solche Personen, kann man dem gerichtlich bestellten Betreuer im Rahmen einer Betreuungsverfügung Anweisungen erteilen. Patientenverfügung Einen ganz anderen Regelungsinhalt hat die Patientenverfügung. Diese gibt Anweisungen, insbesondere für die Situation, in der nach Einschät- zung der Ärzte ein bewusstes und umweltbezogenes Leben nicht wieder- hergestellt werden kann. ■ Foto:©ThomasSchlorke Center of Competence®Mallorca 203045

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