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Mandantendepesche Mallorca2030

Lust auf Zukunft

Eine Publikation der European@ccounting Center of Competence®Mallorca 2030 25 einem anderen Staat, die im Kontext des inländischen Steuersystems wesentlich sind. Solche Informationen umfassen sachdienliche finan- zielle Informationen in Bezug auf diese spezifischen Geschäftsvorfälle, eine Vergleichbarkeitsanalyse, sowie die Auswahl und Anwendung der geeignetesten Verrechnungspreismethode. Wenn eine Anforderung der landesspezifischen Dokumentation vollumfänglich durch einen spezifischen Querverweis auf in der Stammdokumentation enthaltene Informationen erfüllt werden kann, reicht ein solcher Querverweis aus. COUNTRY-BY-COUNTRY REPORT (LÄNDERBEZOGENE BERICHTERSTATTUNG) Für die länderbezogene Berichterstattung („Country-by-Country Report“) sind aggregierte Informationen für alle betroffenen Steuerhoheitsge- biete bezüglich der globalen Aufteilung der Erträge und der gezahlten Steuern, sowie bestimmte Indikatoren für die geografische Verteilung der Wirtschaftstätigkeit auf die verschiedenen Steuerhoheitsgebiete, in denen das Unternehmen tätig ist, erforderlich. Der Country-by-Country Report erfordert zudem eine Auflistung aller Unternehmenseinheiten, für die finanzielle Informationen geliefert werden, mit Nennung des Gründungsstaats, wenn dieser vom Ansässigkeitsstaat abweicht, sowie der wichtigsten Geschäftstätigkeiten, denen die jeweiligen Unterneh- menseinheiten nachgehen. Der Country-by-Country Report wird hilfreich sein für die Zwecke einer allgemeinen („high-level“) Risikoabschätzung der Verrechnungspreis- gestaltung. Zudem kann er von den Steuerverwaltungen für die Beur- teilung anderer Gewinnverkürzungs- und -verlagerungsrisiken sowie, gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen verwendet werden. Allerdings sollten die Informationen im Country- by-Country Report nicht als Ersatz für eine detaillierte Verrechnungspreisanalyse einzelner Geschäftsvorfälle und Preise auf der Grundlage einer voll- ständigen Funktions- und Vergleichbarkeitsanalyse verwendet werden. Die im Country-by-Country Report enthaltenen Informationen stellen für sich genommen keinen überzeugenden Nachweis dafür dar, dass Verrechnungspreise angemessen bzw. nicht angemessen sind. Sie sol- len von den Steuerverwaltungen nicht genutzt werden, um Verrech- nungspreisanpassungen auf der Grundlage einer globalen formelhaften Gewinnaufteilung vorzuschlagen. COMPLIANCE - FRAGEN DER BEFOLGUNG UND MITWIRKUNG Zeitnahe Dokumentation - Jeder Steuerpflichtige sollte sich bemühen, die Verrechnungspreise für steuerliche Zwecke in Übereinstimmung mit dem Fremdvergleichsgrundsatz auf Grund der Informationen fest- zusetzen, die zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls vernünftigerweise verfügbar sind. Der Steuerpflichtige sollte daher im Allgemeinen vor der Preisfestsetzung überlegen, ob seine Verrechnungspreisgestaltung den steuerlichen Erfordernissen genügt, und die Fremdvergleichskonformität seiner Finanzergebnisse zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung zu bestätigen. Den Steuerpflichtigen sollen bei der Erstellung der Dokumentation keine unverhältnismäßig hohen Kosten und Lasten zugemutet werden. Daher sollen die Steuerverwaltungen ihre Dokumentationsanforderun- gen gegen den Kosten- und Verwaltungsaufwand abwägen, der dem Steuerpflichtigen durch die Erstellung der betreffenden Dokumentation voraussichtlich entsteht. Wenn ein Steuerpflichtiger unter Berücksich- tigung der Prinzipien dieser Leitlinien in vertretbarer Weise nachweist, dass Vergleichsdaten entweder nicht existieren oder dass die Kosten ihrer Beschaffung gemessen an den fraglichen Beträgen unverhältnismäßig hoch sind, sollen dem Steuerpflichtigen die Kosten der Beschaffung dieser Daten nicht zugemutet werden. Zeitrahmen - Die Praktiken in Bezug auf den Zeitrahmen für die Erstel- lung der Dokumentation unterscheiden sich zwischen den Staaten. Manche Staaten verlangen, dass die Informationen zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung fertiggestellt sind. Andere verlangen, dass die Dokumentation vorliegen muss, wenn die Prüfung beginnt. Unter- schiede bestehen auch in Bezug darauf, wieviel Zeit den Steuerpflichtigen eingeräumt wird, um auf spezifische Dokumentationsanfragen oder sonstige prüfungsbezogene Auskunftsersuchen zu antworten. Diese Unterschiede bei den Fristen für die Bereitstellung der Informationen können es für die Steuerpflichtigen schwierig machen, Prioritäten zu setzen und den Steuerverwaltungen die richtigen Informationen zur richtigen Zeit zu liefern. Die beste Praxis besteht darin zu fordern, dass die landesspezifische Dokumentation spätestens zum vorgeschriebenen Termin für die Einrei- chung der Steuererklärung für das fragliche Steuerjahr fertiggestellt ist. Die Stammdokumentation sollte bis zu dem Termin, zu dem die Mutter- gesellschaft des Unternehmens ihre Steuererklärung einreichen muss, überprüft und nötigenfalls aktualisiert werden. In Staaten, in denen es üblich ist, Geschäftsvorfälle im Rahmen von Programmen der koope- rativen Befolgung („Co-operative Compliance“) bei ihrer Durchführung zu prüfen, kann es notwendig sein, bestimmte Informationen schon vor Abgabe der Steuererklärung einzureichen. In Bezug auf die länderbezogene Berichterstattung wird anerkannt, dass der gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschluss und sonstige Finan- zinformationen, die für die Country-by-Country- Angaben relevant sein könnten, in manchen Ländern möglicherweise noch nicht zu dem vorge- schriebenen Termin für die Abgabe der Steuererklärung für das betref- fende Steuerjahr vorliegen. Unter diesen Umständen kann die Frist für die Fertigstellung des Country-by-Country Reports um ein Jahr, ab dem letzten Tag des Steuerjahrs der Muttergesellschaft des Unternehmens, verlängert werden. Wesentlichkeit - Nicht alle Geschäftsvorfälle zwischen verbundenen Unternehmen sind so wesentlich, als dass sie in vollem Umfang in der landesspezifischen Dokumentation zu dokumentieren sind. Die Steuer- verwaltungen haben ein Interesse daran, die wichtigsten Informationen zu erhalten, womit es zugleich in ihrem Interesse steht, dass die Unter- nehmen durch die Befolgung der geltenden Vorschriften nicht derart überfordert werden, dass sie es versäumen, gerade die wichtigsten Punkte zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Daher sollte die Verrech- nungspreisdokumentation spezifische Wesentlichkeitsgrenzen enthalten, die den Umfang und die Beschaffenheit der inländischen Wirtschaft, den Umfang und die Beschaffenheit seiner inländischen operativen Geschäftseinheiten, sowie den Gesamtumfang und die Beschaffenheit des Unternehmens berücksichtigen. Wesentlichkeitsgrenzen können relativ ausgedrückt werden (z.B. wenn Geschäftsvorfälle als unwesentlich gelten, die einen bestimmten Prozent- satz der Einkünfte oder der Kosten nicht übersteigen) oder absolut (z.B. wenn Geschäftsvorfälle als unwesentlich gelten, die einen bestimmten Betrag nicht übersteigen). Die einzelnen Staaten sollten für die Zwecke der landesspezifischen Dokumentation eigene Wesentlichkeitsstandards auf der Grundlage ihrer konkreten Gegebenheiten festlegen. Bei den Wesentlichkeitsstandards sollte es sich um objektive Regeln handeln, die allgemein verstanden und in der kaufmännischen Praxis anerkannt werden. Verschiedene Staaten haben in ihren Regeln für dieVerrechnungspreis- dokumentation Vereinfachungsmaßnahmen auf- genommen, durch die kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von den Dokumentationsan- forderungen freigestellt werden, oder die den Umfang der von KMU bereitzustellenden Informationen begrenzen. Um den Steuerpflichtigen keine unverhältnismäßigen Kosten und Lasten aufzubürden, wird emp- fohlen, von KMU nicht zu verlangen, Dokumentation in einem Umfang bereitzustellen, wie er von größeren Unternehmen erwartet werden kann. Allerdings sollten KMU verpflichtet werden, auf konkretes Ersuchen der Steuerverwaltung im Verlauf einer Betriebsprüfung, oder für Zwecke der Abschätzung des Verrechnungspreisrisikos, Informationen und Unter- lagen zu ihren wesentlichen grenzüberschreitenden Geschäftsvorfällen bereitzustellen. Die Definition was ein KMU in diesem Sinne ist, gibt es aktuell noch nicht. Aufgrund der gelebten Praxis mit den Finanzämtern, sollten die KMU auf alle Fälle Berichte vorbereiten, die sich dem Grunde nach nicht von den geschilderten Richtlinien abgrenzen. ■ „Die größten Meister sind diejenigen, die nie aufhören, Lehrling zu sein.“ „Traditionelle Werte. Alternatives Handeln.“ „Es ist eine große Herausforderung der Zukunft, aus der zunehmenden Informationsflut Orientierungs- wissen zu erlangen“ Center of Competence®Mallorca 203025

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