Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Mandantendepesche Mallorca2030

Lust auf Zukunft

Eine Publikation der European@ccounting Center of Competence®Mallorca 2030 15 Vermögensteuer in Deutschland In Deutschland wird aktuell keine Vermögensteuer erhoben. Somit ist auch nichts zu berücksichtigen. ERBSCHAFTSTEUER Erbschaft- und Schenkungsteuer in Spanien In Spanien werden Erbschaften anders als Schenkungen besteuert. Deshalb müssen wir für Spanien diese beiden Steuerarten separat beschreiben: Erbschaftsteuer Die Erbschaftsteuer beträgt auf den Balearen ab dem 01. Januar 2016 bis zu einem Betrag von 700 T€ nur 1 % (Eins von Hundert). Ab 700 T€ gibt es dann eine Staffelung, die ab einem Betrag von 3.000 T€ bei 20 % (Zwanzig von Hundert) endet. Genau wie bei der Vermögensteuer sind bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die spanische Erbschaft- steuer, Verbindlichkeiten abzugsfähig. Das ist aber nur möglich, wenn unzweifelhaft nachgewiesen werden kann, dass die Verbindlichkeiten zum Erwerb der Immobilie eingesetzt wurden. Schenkungsteuer Die Schenkungsteuer ist nicht verändert worden. Das hat zur Konsequenz, das, wie bei der Erbschaft zwischen direkten Verwandten der auf- und absteigenden Linie sowie zwischen Ehepartnern und Lebensgefährten eine Faltrate, unabhängig vom Wert des Geschenkten von 7 % (Sieben von Hundert) gilt. Allerdings weisen wir darauf hin, dass im Schenkungsfall der Wertzu- wachs des „Schenkenden“ - zum Beispiel bei einer Immobilie - zwischen dem Erwerbswert und dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Schenkung, besteuert wird. Der so ermittelte „Gewinn“ (Auflösung der stillen Reser- ven) unterliegt der spanischen Einkommensbesteuerung. Diese Art der Besteuerung gibt es in Deutschland nicht. Das hat zur Konsequenz, dass die in Spanien gezahlte Einkommensteuer in diesem Fall in Deutschland auch nicht angerechnet werden kann. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland Wenn unser Ehepaar aus Düsseldorf z.B. Gütertrennung hat, könnte der Ehemann vor dem Erwerb der Ferienimmobilie auf Mallorca seiner Frau in Deutschland eine Schenkung zuweisen. Eine solche Schenkung sollte jedoch in Form einer Geldschenkung, die bis zur einer Höhe von 500 T€ steuerfrei wäre (sofern innerhalb von 10 Jahren vor dieser Schenkung nicht bereits andere Schenkungen vorgenommen wurden) vorgenommen werden. Da diese Schenkung vor dem Erwerb der Immobilie liegt, wäre auch kein spanischer Schen- kungssteuerakt gegeben. In Deutschland muss diese Schenkung gem. § 30 Abs. 1 ErbStG innerhalb einer Frist von drei Monaten dem Finanz- amt gegenüber angezeigt werden; dies ungeachtet davon, ob es zu einer Zahlungspflicht kommt oder nicht. Wenn der Erbfall dann eintreten würde, wäre in Spanien eine Erb- schaftsteuerbelastung von 1 % vorhanden. Dieser Betrag könnte auf die in Deutschland zu zahlende Erbschaftsteuer angerechnet werden, wenn deutsche Erbschaftsteuer auf die Immobilie in Spanien angefallen wäre. WAS PASSIERT BEI DER VERÄUSSERUNG Steuerbelastung in Spanien Bei einer Veräußerung wird der Gewinn aus der Veräußerung in Spanien der spanischen Einkommensteuer von aktuell 19 % unterworfen. Davon werden 3 % bei notarieller Beurkundung des Kaufvertrages vom Kaufpreis einbehalten und als Einkommensteuer-Vorauszahlung an das spanische Finanzamt abgeführt. Den Verkauf der Immobilien hat Familie Sonnen- schein in einer entsprechenden spanischen Einkommensteuererklärung zu deklarieren, ebenso wie die einkommensteuerliche Eigennutzung der spanischen Immobilie. Steuerbelastung in Deutschland Ausgenommen von der Besteuerung in Deutschland sind Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet oder im Jahr der Ver- äußerung und den vorangegangenen beiden Jahren zu eigenen Wohnzwe- cken genutzt wurden. Diese Befreiung gilt auch für ausschließlich selbst genutzte Zweitwohnungen und Ferienwohnungen, auch solche im Aus- land. Im letzteren Fall sind jedoch die Regelungen der Doppelbesteue- rungsabkommen zu beachten, um festzustellen, ob Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat überhaupt ein Besteuerungsrecht zusteht. Diesen regelmäßig vorkommenden Fall konkretisieren wir an dem Beispiel von Familie Sonnenschein aus Düsseldorf: Familie Sonnenschein erwirbt als natürliche Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland im Jahr 2010 in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ein Grundstück in Spanien und lässt dieses Grundstück mit einem Wohngebäude bebauen. Das Grundstück wird durch die Bebauung ausschließlich im Rahmen der Gebäudenut- zung und nicht gleichzeitig für andere Zwecke (Lager, PKW-Parkplatz für fremde Dritte etc.) genutzt. Familie Sonnenschein hat das Grundstück für die Eigennutzung als Zweitwohnsitz bzw. Ferienimmobilie, jedoch nachweislich nicht mit der Absicht des Wiederverkaufs erworben. In 2015 haben sich die Interessen und die Lebensumstände von Familie Sonnenschein verändert und es wird beabsichtigt, die Immobilie zu ver- äußern. Die Verkaufsabsicht ist erst 2015 entstanden und hat nachweislich nicht bereits bei Erwerb des Grundstücks im Jahr 2010 vorgelegen. Es existieren keine in der Vergangenheit abgeschlossenen Vorverträge oder Angebote für den Verkauf der Immobilie nach endgültiger Fertigstellung. Weitere Voraussetzungen: Familie Sonnenschein hat während der letzten zehn Jahre vor der geplanten Veräußerung nicht mehr als drei andere weitere Immobilien, Grundstücksteile oder Grundstücksgesell- schaftsanteile verkauft. In Deutschland wird dieser Vorgang steuerlich wie folgt beur- teilt: Da Familie Sonnenschein die Immobilie ausschließlich für Zwecke der Eigennutzung, jedoch nicht mit der Absicht des Wie- derverkaufs erworben hat, die Immobilie dementsprechend ca. drei Jahre ausschließlich privat genutzt hat und unter der Bedin- gung, dass er innerhalb der letzten zehn Jahre nicht mindestens drei andere weitere Immobilien oder Grundstücksbeteiligungen veräu- ßert hat, begründet der Verkauf des Grundstücks keinen sogenannten gewerblichen Grundstückshandel von Familie Sonnenschein. Bei der Veräußerung handelt es sich um ein sogenanntes privates Veräuße- rungsgeschäft innerhalb der sogenannten 10-jährigen Spekulationsfrist bezüglich einer Immobilie, die jedoch im Jahr der Veräußerung (2015 oder 2016) und in den drei bzw. fünf vorangegangenen Jahren vor der Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Die Veräußerung unterliegt somit nicht der deutschen Einkommensteuer (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). „Gestalten Sie die Zukunft, statt auf sie zu warten.“ „Die Welt lebt von Menschen, die mehr tun als ihre Pflicht.“ Center of Competence®Mallorca 203015

Seitenübersicht