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Mandantendepesche Mallorca2030 - II. Verwirrung auf dem Grundbuchamt

Lust auf Zukunft

Eine Publikation der European@ccounting Center of Competence®Mallorca 2030 47 Anders sieht es bei der touristischen Vermietung aus. Hierfür muss eine Genehmigung beim Tourismusministerium beantragt werden. Es darf zudem nicht für Ferienaufenthalte in einer Wohnung geworben werden, die über keine offizielle Abnahme von seiten der zuständigen Tourismusbehörde verfügt. Nach der Antragstellung für eine touristische Vermietung wird ein Beamter des Ministeriums vor Ort prüfen, ob die angegebenen Angaben richtig sind. Nach dem Dekret vom 17. April 2015 zur Entwicklung des Tourismus- gesetzes, muss die Vermarktung der Ferienimmobilie im Einklang mit der Anlage 6 des Dekrets stehen. Es handelt sich dabei um eine Bewertung des Wohnobjekts mit bestimmten Vorgabe-Punkten. Die betreffende Immobilie muss bei dieser Bewertung mindestens 70 Punkte erzielen. Außerdem ist eine Haftpflichtversicherung für die touristische Vermie- tung in Höhe von mindestens 300 T€ erforderlich. Bereits nach der Einreichung des Antrages und der damit verbundenen Erklärungen darf man mit der Tätigkeit der touristischen Vermietung beginnen. Wer jedoch sein Ferien-Domizil ohne diese Erklärung an Urlau- ber vermietet, muss mit einer Geldstrafe rechnen, die je nach Schwere der Zuwiderhandlung zwischen 40.000 Euro und 400.000 Euro liegt. Die kurzfristige Wohnvermietung unterliegt hinsichtlich der Mietdauer keinen Einschränkungen, die touristische Vermietung ist auf zwei Monate pro Gast begrenzt. Die kurzfristige Wohnvermietung wird a priori nicht als gewerbliche Tätigkeit eingestuft. Hingegen wird die touristische Ver- mietung als gewerbliche Tätigkeit eingestuft. WANN IST EINE VERMIETUNG ÜBERHAUPT EINE „TOURISTISCHE“ VERMIETUNG? Laut dem geplanten neuen Gesetz der Inselregierung, welches bis Ende Juni veröffentlicht werden soll, wird eine Vermietung als „touristisch“ betrachtet, wenn die Immobilie über Internet-Portale als Urlaubsunter- kunft angeboten wird. Gleiches gilt, sobald der Vermieter seinen Gästen zwischen deren An- und Abreise Dienstleistungen anbietet, wie sie im Hotelgewerbe üblich - und bei der touristischen Vermietung auch gesetzlich gefordert - sind (z.B. Reinigung der Räume während der Zeit der Vermietung) oder aber solche Dienstleistungen bei der Bewerbung der Immobilie erwähnt werden. Für eine touristische Vermietung müssen folgende Dienstleistungen während des Aufenthaltes der Gäste angeboten werden: regelmäßige Säuberung der Wohnung während des Aufenthaltes; Wechseln von Bett- wäsche, Handtüchern, allgemeinen Haushaltsgegenstände sowie das Auffüllen bzw. Die Wiederbeschaffung von Speisen, Getränken und Sanitärmitteln; Wartung der Installationen; Öffnungszeiten für Publi- kumsverkehr während der Geschäftszeiten und 24 Stunden telefonischen Kundendienst für die Touristen oder Verbraucher. In allen anderen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Wohnvermietung. ■ II. Verwirrung auf dem Grundbuchamt Eigentumsregister und Kataster sind auf Mallorca seit vielen Jahren zwei Paar Schuhe. Eine Gesetzesreform soll den Datenaustausch zwischen den beiden Instanzen erstmals ermöglichen. An der praktischen Umsetzung hapert es jedoch noch.  von Rechtsanwältin Maria Coll Vaquer I mmobilienbesitzer – oder solche, die es werden wollen – können auf Mallorca so manche Überraschung erleben. So wie es vor kurzem einem deutschen Finca-Besitzer passierte. Der wollte sein Landhaus im Insel-Inneren um ein zusätzliches Gäste-Apartment erweitern. Eigentlich kein großes Problem. Genügend Grundstücksflä- che für den zusätzlich geplanten Wohnraum war vorhanden. Doch als der Deutsche zusammen mit seinem Architekten im Rathaus vorstellig wurde, um eine entsprechende Baugenehmigung zu beantragen, erteilte man ihm eine Absage. Grund: Im Eigentumsregister der Gemeinde waren statt der vermeintlich realen Grundstücksfläche von 15.000 nur 12.000 Quadratmeter eingetragen. Zu wenig für die vorgesehene Wohn- raumerweiterung. Doch es kam noch schlimmer. Als der Deutsche zur Klarstellung des scheinbaren Irrtums beim Katasteramt einen entspre- chenden Auszug über die Fläche seines Grundstückes beantragte, stellte sich heraus, dass dort 18.000 Quadratmeter Grundstückfläche registriert waren. Die Verwirrung war perfekt. UNTERSCHIEDE ZU DEUTSCHLAND Kein Einzelfall. Seit Jahrzehnten kommt es in nahezu allen Kommunen der Insel zu katastrophalen Divergenzen zwischen Grundbuch- und Katasteramt. Grund ist ein gänzlich fehlender oder mangelnder Daten-Abgleich und Austausch zwischen den beiden Instanzen. Das liegt vor allem in deren Natur. In Spanien unterliegt das Grundbuchamt den Kommunen, das Katasteramt aber dem spanischen Finanzministerium. Im Gegensatz zu Deutschland bestehen die dort geführten Register nicht aus verlässlichen Vermes- sungsplänen von Grundstücken. Es geht in den Katasterregistern vornehmlich um die Festlegung der jeweiligen Grund- steuer. Ähnlich groß sind auch die Unter- schiede zwischen einem deutschen und einem spanischen Grundbuchamt. Das fängt bereits mit der Zugriffsberechti- gung an. In Deutschland haben nur Gerichte, Behörden, Notare und Architekten ein Recht auf Einsicht in die Register. In Spanien kann eigent- lich jeder einen Blick ins Grundbuch werfen. Das deutsche Grundbuch ist zudem in drei Abteilungen gegliedert: Foto:©PawelKazmierczak,fotolia.com „Optimismus ist nur ein Mangel an Information.“ „Aktionen beeinflussen die Zukunft, Reaktionen kommentieren die Vergangenheit.“ Center of Competence®Mallorca 203047

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