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Mandantendepesche Mallorca2030 - IV. Verdeckte Gewinnausschüttung

Lust auf Zukunft

Eine Publikation der European@ccounting Center of Competence®Mallorca 2030 53 von 4,5 % berechnen. Das entspricht einem jährlichen Zins in Höhe von 126.000,00 €. Bei einem Regelsteuersatz von 47,48 % entspricht das einer jährlichen Steuer- zahlung in Höhe von 59.824,80 € (Neunundfünfzigtausendachthundertvierundzwanzig 80/100 Euro). Bedenkt man, dass in Deutschland eine zehnjährige Verjährungsfrist gilt und die- ser Betrag ohne Zinsen und Strafen berechnet ist, sollte auch diesem Tatbestand Aufmerksamkeit gewidmet werden. ■ IV. Verdeckte Gewinnausschüttung W ir haben mehrfach – auch in unserer Sonderdepesche zu diesem Thema – auf die Brisanz des BFH-Urteils vom 2. Okt. 2013 hingewiesen. Danach ist die kostenfreie und/oder verbilligte Nutzung einer spanischen Ferienimmo- bilie, die einer spanischen Kapitalgesellschaft gehört, zum Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) geworden, was in der Folge zu beträchtlichen Einkommensteuerforderungen in Deutschland führt. Die evtl. strafrechtlichen Auswirkungen dürfen in diesen Fällen keinesfalls unterschätzt werden. Ab 01. Januar 2015 besteht zwischen Deutschland und Spanien der automatische Informationsaustausch, der dazu führt, dass die deutschen Finanzämter die Bilan- zen und Steuererklärungen der Kapitalgesellschaften erhalten. Es ist ein Leichtes festzustellen, ob eine angemessene Miete gezahlt wurde. Das Finanzamt braucht nur den Buchwert der Immobilie mit der Höhe der Mieteinnahmen zu vergleichen. Der BFH hat in seinem Urteil eine „marktübliche“ Verzinsung (Miete) in Höhe von 6,6 % angesetzt. Bei einer niedrigeren Miete hat man sich die Aufmerksamkeit der Behörde gesichert. Sollte sich die Immobilie schon viele Jahre im Eigentum der Kapitalgesellschaft befinden, ist die Frage nach einem vorliegenden Wertzuwachs naheliegend. Eine solche Prüfung bedarf keiner großen steuerlichen Vorkenntnisse. Mieterlöse – Ingresos Ihre besondere Aufmerksamkeit möchten wir auf die Position „Erlöse - Ingresos“ lenken. Das beschriebene BFH-Urteil hat an dieser Position angesetzt, da der Steu- erpflichtige keine Miete an die Gesellschaft gezahlt hat. Auch wenn Miete gezahlt worden wäre, stellt sich hier auch immer die Frage, welche Miete angemessen wäre, insbesondere deshalb, weil es in Spanien keinen Mietspiegel wie z.B. in Deutschland gibt. ACHTUNG: An dieser Stelle der Hinweis, dass das deutsche Finanzamt keinesfalls an die Festsetzungen des spanischen Finanzamtes gebunden ist. Es kann einen anderen Mietpreis oder auch einen anderen Wert der Immobilie festsetzen. Für die Berater gilt somit, bei der Beratung und Gestaltung immer auch die deutsche Seite zu betrachten und entsprechende Argumentationen und/oder Verteidigungs- positionen aufzubauen. Wir empfehlen unseren Mandanten „Mietgutachten“ eines anerkannten Wertgut- achters erstellen zu lassen. Bei der Wahl des Gutachters ist darauf zu achten, dass diese auch vom spanischen und auch vom deutschen Finanzamt anerkannt werden. Im folgenden Kapitel beschreiben wir nun, was in Deutschland auf der Grund- lage des ergangenen Urteils des BFH geschieht, wenn bei dieser Gesellschaft keine Miete angesetzt und bezahlt worden wäre. Berechnung der Miethöhe durch den BFH In seinem Urteil hat der BFH einen Mietpreis in Höhe von 6 % des beurkundeten Kaufpreises angesetzt. Dann wurde noch ein Gewinnzuschlag in Höhe von 10 % auf diesen ermittelten Wert berechnet. Der BFH ermittelt somit einen Mietwert von 264.000,00 €. In diesem Zusam- menhang wird häufig gefragt, ob der Ansatz von 6 % gerechtfertigt ist. Da der Steuerpflichtige sich ins Unrecht gesetzt hat, greift die Argumentation und Berech- nung des BFH auf allgemein gültige Zahlen zurück, so wie sie in Deutschland für Wohnimmobilien vorliegen. In einem Verteidigungsfall gilt es sich gegen diesen Ansatz zur verteidigen. Welche monetären Auswirkungen nunmehr aus der Anwendung dieses Urteils und der angesetzten Zahlen resultieren, ist dem nachstehenden Gliederungspunkt zu entnehmen. Steuernachzahlung in Deutschland Bei der Berechnung haben wir unterstellt, dass der Steuerpflichtige nicht in der Kirche ist und somit keine Kirchensteuer anfällt. Weiterhin unterstellen wir bei der Berechnung einen Regelsteuersatz in Höhe von 45 % (Fünfundvierzig vom Hundert). Bei der Berechnung ist der deutsche Regelsteuersatz anzuwenden. Eine vGA unterliegt zumindest seit dem VZ 2011 nicht mehr der Abgeltungssteuer (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG i.V.m. § 52a Abs. 15 S. 2 EStG) und zumindest seit VZ 2007 auch nicht mehr dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 d) S. 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 4d S. 3 EStG), wenn die vGA das Einkommen der Gesellschaft gemindert hat. Hierunter fallen auch verhinderte Vermögensmehrungen. Bei dem vorliegenden Fall ist diese Rechtsprechung anzuwenden. Wir haben bei der Berechnung keine Quellensteuer berücksichtigt, da gem. § 34c Abs. 1 EStG nur eine „gezahlte“ Steuer angerechnet werden kann. § 34c Abs. 1 EStG gilt für DBA Fälle gem. § 34c Abs. 1, Abs. 6 EStG entsprechend. In Deutschland hat der Steuerpflichtige somit eine jährliche Steuer in Höhe von 125.334,00 € (Einhundertfünfundzwanzigtausendunddreihundertvierunddreißig Euro) zu bezahlen. Bedenkt man, dass in Deutschland eine zehnjährige Verjährungsfrist gilt und dieser Betrag ohne Zinsen und Strafen berechnet ist, kann es einem schon etwas schummrig werden. Bei den hier diskutierten Steuerbeträgen ist fast gesichert davon auszugehen,dass dieser Vorgang in Deutschland einer strafrechtlichen Würdigung unterzogen wird. Dieses Thema wird in dieser Ausarbeitung nicht weiter beschrieben und sollte einem persönlichen Gespräch vorbehalten bleiben. Hinzurechnungsbesteuerung – AStG Die deutschen Finanzverwaltungen erwarten wohl signifikante Steuereinnahmen aus diesen Sachverhalten. Einige Bundesländer haben die Bearbeitung mittels einer hausinternen Anweisung von den örtlichen Finanzämtern an die Landesfinanzmi- nisterien übertragen. Das betrifft unserer Kenntnis nach aktuell (Dezember 2015) die Bundesländer Rheinland Pfalz, Baden-Württemberg, Hessen und Bayern. Die anderen Bundesländer sollen folgen. Bei den Landesfinanzämtern werden in spe- ziellen Abteilungen diese Fälle einer qualifizierten Bearbeitung zugeführt. Hat man den Aufmerksamkeitswert erlangt, werden die/der Anteilseigner der spanischen Kapitalgesellschaft angeschrieben. Sie erhalten von den zuständigen Finanzämtern i.d.R. eine Aufforderung mit folgendem kurzen Text: Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit fordere ich Sie auf, eine Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Abs. 1 – 3 AStG für die Wirtschaftsjahre 2004 bis 2014 [Anm.: Hier kommt es darauf an wie lange die Gesellschaft existiert – max. 10 Jahre) bzgl. des Vorgangs der „Benennung „Suche nicht Fehler. Suche Lösungen.“ Berechnung des BFH 6 % des beurkundeten Kaufpreises in Höhe von 4 Mio. € 240.000,00 € 10 % Gewinnzuschlag von 240.000,00 € 24.000,00 € Summe 264.000,00 € Ebene Gesellschafter Steuerpflichtige Einkünfte 264.000,00 € Gesamtbetrag der Einkünfte 264.000,00 € Steuersatz Anteilseigner gem. §32a EStG 45 % 118.800,00 € SolZ 5,50 % 6.534,00 € Gesamtsteuerbelastung 125.334,00 € In Prozent 47,48 % Center of Competence®Mallorca 203053

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