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Mandantendepesche Mallorca2030 - V. Erbschaftsteuer

Lust auf Zukunft

Eine Publikation der European@ccounting Center of Competence®Mallorca 2030 11 schen Tätigkeit, deren zurechenbare Güter und Rechte der Freistellung in der Vermögensteuer unterliegen, nicht mitgerechnet. Die besagten Funktionen können von jeglicher Person der Verwandtschaftsgruppe ausgeübt werden. Für die Ermittlung des Prozentsatzes, der die Entlohnung für Lei- tungsfunktionen in jeder Körperschaft gegenüber der Gesamtheit der Einkommen aus Arbeit und wirtschaftliche Tätigkeiten darstellt, werden die Erträge aus den Leitungsfunktionen bei anderen Körperschaften nicht mit einbezogen. Als Leitungsfunktionen gelten die Ämter des Präsidenten, General- direktors, Managers, Geschäftsführers, Abteilungsleiter, Ratsmitglieder und Mitglieds des Verwaltungsrats oder eines äquivalenten Organs, wenn damit ein effektives Eingreifen in die Entscheidungen der Körperschaft einhergeht. Die Leitungsfunktionen können sowohl durch Mitglieder des Verwal- tungsorgans der Körperschaft, als auch durch leitendes Personal der obersten Direktion ausgeübt werden. Im letztgenannten Fall versteht sich von selbst, dass für die Ausübung der Leitungsfunktionen ein Vertrags- verhältnis notwendig ist. D.h. die Ausübung von Leitungsfunktionen, die ein effektives Mitwirken an Unternehmensentscheidungen mit sich bringen, muss mittels entsprechender Vertragswerke oder Satzungen nachgewiesen werden. Für die Berechnung der anzusetzenden Prozent- sätze der Entlohnung, der Erträge aus wirtschaftlichen oder selbständi- gen Tätigkeiten oder persönlicher Arbeit werden nur die Nettoerträge herangezogen, ohne Belastungen mit Lohn- oder Einkommensteuer. 3. Bedingungen hinsichtlich der Körperschaft Die Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, darf als Hauptaktivi- tät nicht die Verwaltung von beweglichem oder Immobilienvermögen betreiben. Dabei gilt, dass eine Körperschaft ein bewegliches oder Immobilien- vermögen verwaltet und daher keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn während mehr als 90 Tagen des Geschäftsjahres mehr als die Hälfte des Anlagevermögens aus Wertpapieren/Anteilen besteht oder nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten zuzurechnen ist. Die wirtschaftliche Tätigkeit wiederum – als eines von mehreren Kri- terien für die Befreiung von der Vermögensteuer – ist an das Betreiben eines Büros mit zumindest einem Vollzeit-Angestellten geknüpft. Jedoch ist, wie erwähnt, der Umstand einer gewerblichen Tätigkeit einer Gesell- schaft für Nichtresidenten nicht per se bereits ein Freistellungsmotiv bezüglich der Vermögensteuer. FAZIT Als Ihre Berater schmerzt es uns sehr, Sie als Leser mit die- ser sehr schwierigen Materie in dieser Tiefe belästigen zu müssen. Es muss einem aber leider klar werden, dass die balearische Regie- rung hier ein „Monster“ geschaffen hat, welches in vielfacher Hin- sicht hinderlich für Investitionen - welcher Art auch immer - ist. Unser Anspruch schwierige und komplexe Sachverhalte in einfacher Form zu beschreiben, haben wir bei der Vermögensteuer auf den Balea- ren nicht geschafft. Man hat auf so viele unterschiedliche Regelungen zu achten, das es unsolide wäre, diese nicht zu erwähnen. Trotzdem sagen wir: Bei solider Vorbereitung, Planung und Umsetzung ist es möglich die Vermögensteuerbelastung zu minimieren oder sogar zu verhindern. ■ V. Erbschaftsteuer Das viele Jahre bestehende Problem mit der extrem hohen Erbschaftsteuer in Spanien ist signifikant gemildert. Trotzdem bedarf es einer entsprechenden Aufmerksamkeit.  von Asesor Fiscal - Steuerberater Dipl.-Kfm. Willi Plattes Balearische Erbschaftsteuer Nachdem Spanien am 03. September 2014 vom EuGH verurteilt wurde, die Diskriminierung von EU-Nichtresidenten gegenüber spanischen Residenten bei der Erbschaftsteuer zu beseitigen, wurde in Madrid und auch in den einzelnen Regionen heftigst an einer Neuregelung für die Erbschaftsteuer gebastelt. Die derzeitige balearische Regierung hat entsprechend zum 01. Januar 2016 folgende Erbschaftsteuertabelle für Residenten und EU-Nichtresi- denten in Kraft gesetzt. Da diese Erbschaftsteuer in Deutschland insoweit anrechenbar ist, wie deutsche Erbschaftsteuer in Spanien angefallen wäre, sind die Auswirkungen bei weitem nicht mehr so dramatisch wie vor dem EuGH-Urteil. Es bedarf sicherlich einer entsprechenden Gestaltung, die aber im Gesamtkontext keinesfalls mehr die Wichtigkeit wie früher hat. Bemessungs­ grundlage bis (Euro) Steuerbetrag ab 2016 (Euro) Überschießen­ der Betrag bis (Euro) Steuersatz ab 2016 (%) 0,00 0,00 700.000 1 700.000 7.000 300.000 8 1.000.000 31.000 1.000.000 11 2.000.000 141.000 1.000.000 15 3.000.000 291.000 Darüber hinaus 20 Spanische Schenkungsteuer Anders als in Deutschland haben wir in Spanien bei der Schenkung andere Regelungen als bei der Erbschaft. Auf den Balearen gilt aktuell zwischen direkten Verwandten der auf- und absteigenden Linie, sowie zwischen Ehepartnern und Lebensgefährten eine Flatrate, unabhängig vom Wert des Geschenkten: 7 % (Sieben von Hundert). ACHTUNG: Allerdings weisen wir darauf hin, dass im Schenkungsfall ein allfälliger Wertzuwachs eines Gutes – zum Beispiel einer Immobilie – sehr wohl besteuert wird, indem der Schenker auf diesen ermittelten „Gewinn“ (Auflösung der stillen Reserven) Einkommensteuer bezahlen muss. Diese Regelung gibt es in Deutschland nicht. Auf der folgenden Seite haben wir in vier Tabellen dem Grunde nach die möglichen Erb- und Schenkungsvorgänge dargestellt. Daraus ist erkennbar, in welchen Anlassfällen welche Steuersätze an welche Steu- erbehörde zu bezahlen sind. Nach diesen Festlegungen kann dann der eigentliche Steuersatz mit der Steuerbelastung unter Berücksichtigung der Gesetzgebung der ent- sprechenden autonomen Region errechnet werden. ACHTUNG: Effektive doppelte Belastung bleibt bestehen Anhand eines Beispiels erklären wir das anstehende Problem. SPANIEN: Ein deutscher Steuerpflichtiger vererbt eine Immobilie, die auf Mallorca liegt, an sein Kind, das jünger als 21 Jahre ist. Der Verkehrs- wert der Immobilie liegt bei 1.600.000,00 €. Unter Berücksichtigung des Freibetrages von 15.956,87 € beträgt die Steuerzahllast für die Erbschaft- steuer in Spanien 466.494,00 €. DEUTSCHLAND: Da zwischen Deutschland und Spanien für die Erb- schaftsteuer kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, kann nach § 21 ErbStG die im Ausland anfallende Steuer auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer angerechnet werden. Diese Anrechnung ist allerdings auf die Höhe der auf das Auslandsvermögen entfallenden deutschen „Lösung: Die erfolgreiche Auseinandersetzung mit der Ungewissheit.“ Center of Competence®Mallorca 203011 0,000,00700.0001 700.0007.000300.0008 1.000.00031.0001.000.00011 2.000.000141.0001.000.00015 3.000.000291.000 Darüber hinaus 20

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