Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Mandantendepesche Mallorca2030 - II. Steuererklärungen

Lust auf Zukunft

Eine Publikation der European@ccounting Center of Competence®Mallorca 2030 35 II. Steuererklärungen Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Steuererklärungen in Spanien, die häufig nicht oder in falscher Art und Weise eingereicht werden. AUSLANDSTRANSAKTIONEN„E.T.E.“ B is einschließlich 19. Januar des Folgejahres müssen in Spanien ansässige natürliche und juristische Personen ihrer Erklärungs- verpflichtung gegenüber der Spanischen Nationalbank nachkom- men, sofern sie im Ausland Transaktionen durchgeführt haben oder aber Aktiv- oder Passivsalden oder Veränderungen derselben im Gesamtumfang von mehr als einer Million Euro und weniger als 50 Millionen Euro aufweisen. Bei höheren Beträgen gelten sowohl andere Einreichungsfristen als auch verschärfte inhaltliche Vorgaben. Es handelt sich bei diesem Procedere um eine Informationserklärung für statistische Zwecke. Die Abkürzung E.T.E. steht für „Encuesta sobre Transacciones Exteriores“ (wörtlich: Umfrage über Auslandstransakti- onen). AUSLANDSVERMÖGENSERKLÄRUNG„MODELO 720“ Bis einschließlich 31. März müssen Spanien-Residenten eine zu Informati- onszwecken dienende Erklärung über ihr Auslandsvermögen einreichen. Dieses sogenannte „Modelo 720“ ist unter folgenden Voraussetzungen Pflicht: ▶ Wer in Spanien als Steuerbürger ansässig wird und in zumindest einer von drei Vermögenskategorien – (1) Bankkonten, (2) Wertpapiere/Beteili- gungen/Versicherungen, (3) Immobilien – den Mindestwert von 50.000 Euro überschreitet. ▶ Wenn im Vergleich mit dem letzten eingereichten Modelo 720 der Gesamtsaldo in einer Vermögenskategorie um mehr als 20.000 Euro angestiegen oder eine Vermögensposition (Bankkonto, Wertpapierposition, usw.) erloschen ist. Aufgrund der Komplexität der Erklärung, der damit verbundenen Risiken sowie der Wechselwirkungen mit anderen Erklärungen empfehlen wir, die Bearbeitung des Modelo 720 grundsätzlich mit einer Beratung zu verbinden. EINKOMMENSTEUER „MODELO 100“ Vom 1. April bis zum 30. Juni des Folgejahres läuft die Einreichungs- frist der Einkommensteuererklärung für spanische Residenten. Diese zuweilen sehr komplexe Erklärung betrifft das weltweite Einkommen einer natürlichen Person und kann anders als die Auslandsvermögen- serklärung (Modelo 720) und die Vermögensteuererklärung (Modelo 714) auch als gemeinsame Erklärung zusammen mit dem Ehepartner eingereicht werden. Viele auf Mallorca lebende Deutsche sind in Deutschland weiterhin beschränkt einkommensteuerpflichtig oder – in Einzelfällen – in bei- den Ländern unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Aufgrund der Unterschiede zwischen beiden Ländern, was Steuersystem und Fristen betrifft, sollte die Bearbeitung beider Erklärungen koordiniert erfolgen. In Deutschland hat der Steuerpflichtige bis Ende des Folgejahres Zeit, um seine Erklärung einzureichen, während der endgültige Steuerbe- scheid der Behörde oft erheblich später eingeht. In Spanien hingegen wird die Steuererklärung weit früher und in Form einer endgültigen Selbstveranlagung fällig. Um diese Differenzen bei Erklärungspflicht in beiden Ländern auszutarieren, wird in der Praxis die folgende Lösung vorgeschlagen: Die Berechnungen für die deutsche Steuererklärung werden rechtzeitig für die Erstellung des Modelo 100 in Spanien durchgeführt, um die in Deutschland bezahlten Steuern gemäß Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigen zu können. Sofern der endgültige Bescheid in Deutsch- land keine nennenswerten Differenzen aufweist, wird die spanische Erklärung nicht mehr nachgebessert. Somit können die Erklärungen in beiden Ländern vollständig und fristgerecht eingereicht werden. VERMÖGENSTEUERERKLÄRUNG „MODELO 714“ Vom 1. April bis zum 30. Juni läuft die Einreichungsfrist für die Vermögen- steuer 2015 für spanische Residenten sowie – und das ist der Unterschied zur Einkommensteuer – auch für Nichtresidenten. Residenten bezahlen Vermögensteuer auf ihr Weltvermögen, während Nichtresidenten die Steuer lediglich auf ihre Vermögenswerte in Spanien abführen. Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens müssen deut- sche, österreichische und schweizerische Steuerbürger in Spanien ledig- lich für Immobilienbesitz Vermögensteuer bezahlen. Achtung: Deutsche auch dann, wenn die Immobilie über eine oder mehrere Gesellschaften gehalten wird, sofern bestimmte Bedingungen zutreffen. Für Residen- ten wie für Nichtresidenten gilt aktuell ein persönlicher Freibetrag von 700.000 Euro pro Kopf. Ein Resident kann für seine als Hauptwohnsitz genutzte Immobilie einen zusätzlichen Freibetrag von 300.000 Euro geltend machen. Bei Nichtresidenten, die aufgrund einer dinglichen – nicht persönlich umfassenden – Steuerpflicht die Vermögensteuer auf eine spanische Immobilie bezahlen müssen, senken Verbindlichkeiten die Bemessungs- grundlage nur dann, wenn sie ursächlich und nachweislich mit dem Erwerb der Immobilie in Verbindung stehen. Residenten hingegen, die für alle Vermögenswerte besteuert werden, können Verbindlichkeiten jeglicher Art geltend machen und somit ihre Steuerlast mindern. Wichtig: Während die Vermögensteuer in der Vergangenheit ein Stief- kind der Steuerfahndung war, gibt es Hinweise darauf, dass die Behörde auch in diesem Bereich ihre Bemühungen verstärkt und die Befolgung der Steuerpflicht systematisch zu prüfen beginnt. Der vereinbarte auto- matische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der hier beschriebenen Länder erhöht das Risiko bei nachlässiger Behandlung der Steuerverpflichtungen in Spanien zusätzlich. SONDERREGIME „MODELO 150“ Bis 30. Juni des Folgejahres läuft die Einreichungsfrist für die Einkom- mensteuererklärung für Residenten, die nach dem „Lex Beckham“ genannten Steuerregime versteuern. Diese ursprünglich mit Blick auf Fußballstars und Spitzenmanager eingeführte Sonderregelung besagt, dass Residenten unter bestimmten Voraussetzungen das Steuerregime für Nichtresidenten in Anspruch nehmen können, und nur für das in Spanien erzielten Arbeitseinkommen bis 600.000 Euro einen pauschalen Steuersatz von 24 Prozent entrichten. „Die bequemen Lösungen von heute sind die unbequemen Aufgaben von morgen“ „Qualität ist die Summe vieler gut erledigter Details“ Foto:©fotodo,fotolia.com Center of Competence®Mallorca 203035

Seitenübersicht