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Mandantendepesche Mallorca2030

Lust auf Zukunft

10 Eine Publikation der European@ccounting Center of Competence®Mallorca 2030 ist für die Ermittlung der Steuerpflicht, wie auch für die Festsetzung der Bemessungsgrundlage und letztlich der Höhe der Steuer, der Wert dieser Anteile maßgeblich. Gemäß der gesetzlichen Vorschriften wird dieser Wert bei Gesellschaf- ten, die nicht an der Börse gehandelt werden, auf die folgende Weise ermittelt: Liegt für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr eine geprüfte Bilanz vor, ist der ausgewiesene Buchwert der Anteile anzusetzen. Liegt keine geprüfte Bilanz vor oder ist diese negativ ausgefallen, so ist der höchste der folgenden drei Werte anzusetzen: ▶ Nominalwert der Beteiligungen ▶ Buchwert (Realvermögen minus Verbindlichkeiten) laut der letzten genehmigten Jahresbilanz ▶ Kapitalisierung zu 20 Prozent des durchschnittlichen Gewinns der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 2. Immobilie in einer S.L., die einer deutschen GmbH gehört In dieser Konstellation, wie auch in jeder anderen Konstellation von Gesellschaften, die zwischen dem deutschen Steuerbürger und der spani- schen Immobilie zwischengeschaltet sind, gilt die Regel, dass die Vermö- gensteuerpflicht grundsätzlich dann vorliegt, wenn zumindest 50 Prozent des gesamten Anlagevermögens aus spanischen Immobilien besteht. Ob diese Voraussetzung vorliegt, wird wie folgt ermittelt: Gegenüber- stellung jenes Teils der Aktivseite in der deutschen GmbH, der spanische Immobilien repräsentiert, mit jenem Teil, der andere Aktiva repräsen- tiert. Die spanische Immobilie wird in diesem Fall vom Wert des Gesell- schaftskapitals repräsentiert, das in der spanischen SL auf der Passivseite, in der deutschen GmbH auf der Aktivseite der Bilanz verbucht ist. Sofern der „50-Prozent-Test“ das Ergebnis erbringt, dass prinzipiell eine Vermögensteuerpflicht besteht, ist nun der Wert der GmbH-Anteile nach den Bestimmungen des spanischen Vermögensteuergesetzes zu ermitteln. Sofern dieser Wert über dem Freibetrag liegt, muss der in Deutschland ansässige GmbH-Teilhaber in Spanien die Vermögensteuer entrichten. 3. Immobilienbesitz einer deutschen GmbH Hier ist ebenfalls der „50-Prozent-Test“ durchzuführen. Falls mindestens 50 Prozent des Anlagevermögens – wie im vorherigen Abschnitt geschil- dert – aus spanischen Immobilien besteht, fällt die Vermögensteuer an. Allerdings müssen wir darauf hinweisen, dass es auch noch bestimmte Freistellungen gibt, die wir im Folgenden noch beschreiben. BUCHWERT ODER MARKTWERT Sowohl für den geschilderten „50-Prozent-Test“, wie auch für die Ermitt- lung der Bemessungsgrundlage stellt sich die Frage, ob jeweils der Buch- oder der Marktwert zum 31.12. (das ist der Vermögensteuerstichtag) des Erklärungsjahres anzusetzen ist. Nachdem die Bewertungsrichtlinien der Vermögensteuer bezüglich Gesellschaftsanteilen prinzipiell auf den Buchwert abstellen, darf diese Vorgangsweise als logische Auslegung der Vorschriften angesehen wer- den. Dies wird von einer verbindlichen Auskunft vom 24. April 2014 prin- zipiell bestätigt, allerdings nur für den direkten Besitz von SL-Anteilen durch einen deutschen Steuerbürger. Damit wird die Anwendung dieser Bewertungsmethode auf GmbH-Anteile nicht ausgeschlossen, jedoch wird die GmbH-Frage nicht behandelt, da sich die „Consultas Vinculantes“ stets ausschließlich auf den vorgelegten spezifischen Fall beschränken. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist diese Frage mittlerweile durch eine neue Auskunft geklärt. Für die Feststellung, ob eine Gesellschaft hauptsächlich der Verwaltung von Immobilien- oder sonstigem Besitz dient, was nur einen von mehre- ren Aspekten für die Ermittlung der Steuerpflicht darstellt, verweist die Auskunft V0158-14, die eine sogenannte doppelstöckige Struktur betrifft (Immobilie in einer spanischen SL, deren Anteile von einer deutschen GmbH gehalten werden), mit einer Bedingung auf die in der Buchhaltung verzeichneten Werte: „… sofern die (Buchhaltung) treulich die wahre Vermögenssituation der Gesellschaft wiedergibt“. Damit hält sich die Behörde die Hintertür offen, bei Diskrepanzen zwischen Buch- und aktu- ellem Marktwert auf den Zweitgenannten zurückgreifen zu können. Dies sollten Betroffene bei der Ermittlung der Frage beachten, ob es sich bei einer Gesellschaft im steuerlichen Sinn um eine vermögensverwaltende Gesellschaft handelt oder nicht. Besteuerung von 100 Prozent der GmbH-Anteile? Eine wörtliche Auslegung des Gesetzes hätte zur Konsequenz, dass der vermögensteuerpflichtige deutsche Anteilseigner einer deutschen GmbH als Bemessungsgrundlage 100 Prozent seiner Anteile ansetzen muss, obwohl diese Anteile beispielsweise nur zu 50 Prozent spanische Immobilien repräsentieren. Sofern der Rest des Anlagevermögens aus deutschem Vermögen besteht, würde sich die absurde Situation ergeben, dass der deutsche Steuerbürger auch für das deutsche Anlagevermögen mit spanischer Vermögensteuer belastet würde, was sowohl dem DBA als auch dem EU-Recht widersprechen würde. Zu dieser Frage liegt uns nun eine verbindliche Auskunft von 2015 vor, die besagt, dass im Fall einer Steuerpflicht der Wert der Anteile jener spanischen Gesellschaft als Bemessungsgrundlage anzusetzen ist, in der sich die Immobilie befindet. Dieser Wert ist nach den spanischen Vermö- gensteuernormen zu berechnen. Sollte er unter die Freibetragsgrenze von 700.000 € rutschen und kein anderer in Spanien vermögensteuerpflichti- ger Besitz vorhanden sein, würde somit keine Vermögensteuer anfallen. DIE DECKELUNG DER VERMÖGENSTEUER Für die Vermögensteuer sieht das Gesetz eine Deckelung vor, um zu ver- hindern, dass Personen mit umfangreichem Vermögensbesitz, jedoch im Verhältnis dazu geringem Einkommen eine Konfiszierung ihres Eigen- tums erleiden. Diese Deckelung wird anhand einer komplizierten Formel errechnet, aus der sich ein Höchstbetrag für die Summe aus Einkommen- und Vermögensteuer ergibt. Allerdings ist diese Deckelung nicht unbe- schränkt, sondern auch ihrerseits wiederum gedeckelt: Der ursprünglich ermittelte Vermögensteuerbetrag darf auf diese Weise um höchstens 80 Prozent reduziert werden. Anhand der nebenstehenden Tabelle kann man erkennen wie die Deckelung zu berechnen ist und wie sie wirkt. FREISTELLUNGEN Allgemein Unter deutschen Steuerpflichtigen kursiert die irrige Meinung, Anteile an einer spanischen Gesellschaft seien schon dann von der Vermögen- steuer befreit, wenn diese Gesellschaft einen Angestellten beschäftigt. In Wahrheit ist dies nur eines von mehreren Kriterien. Generell gelten (auch für Nichtresidenten!) die folgenden kumulativen Bedingungen, d.h. jede einzelne muss erfüllt sein, damit die besagten Anteile nicht in die Bemessungsgrundlage für die Vermögensteuer eingerechnet werden: 1. Prozentsatz der Beteiligung Der steuerpflichtige Inhaber muss einen Anteil von 5 % oder mehr halten. Dieser Prozentsatz steigt auf 20 % an, wenn die Berechnung gemeinsam mit den Anteilen des Ehepartners, Verwandte der auf- und absteigenden Linie oder in Nebenlinie zweiten Grades (Verwandtschaftsgruppe) erfolgt, unabhängig davon, ob der Verwandtschaftsgrad durch Blutsverwandt- schaft, Affinität (Ehepartner, Schwager, usw.) oder Adoptierung entsteht. 2. Leitungsfunktionen und Entlohnung Der Steuerpflichtige muss effektive Leitungsfunktionen in der beteiligten Gesellschaft ausüben und dafür eine Entlohnung erhalten, die mehr als 50% der Gesamtheit seiner Einnahmen aus Arbeit und wirtschaftliche Aktivitäten ausmacht. Dabei werden die Erträge aus der unternehmeri- Zeile Beschreibung Betrag in € 1 Steuerpflichtiges Gesamtvermögen vor Ansatz von Freibeträgen 6.000.000,00 2 Vermögensteuer vor Abzügen 70.155,30 3 Summe der Bemessungsgrundlagen der Einkommensteuer 27.789,00 4 Vermögensgewinne aus mehr als 1 Jahr gehaltenen Werten, die nicht eingerechnet werden 5.000,00 5 Gemeinsames Höchstlimit für Vermögensteuer + Einkommen- steuer (60 % des Resultats aus Z3 minus Z4) 13.673,40 6 Errechnete Gesamtsteuerlast Einkommensteuer 5.179,32 7 Anteil davon aus Vermögensgewinnen laut Z4 1.182,36 8 Für Deckelung maßgebliche Summe aus Einkommensteuer und Vermögensteuer(Z6 minus Z7 plus Z2) 74.152,26 9 Überschussbetrag (Z8 minus Z5) 60.478,86 10 80 % des Gesamtsteuerbetrags der Vermögensteuer vor Anwendung der Deckelung 56.124,24 11 Finaler Vermögensteuerbetrag (Z2 minus dem niedrigeren Wert von Z9 und Z10) 14.031,06

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