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Mandantendepesche Mallorca2030 - III. Zinsen für Darlehen nach Spanien

Lust auf Zukunft

Eine Publikation der European@ccounting Center of Competence®Mallorca 2030 51 Name: Impuesto sobre el Incremento del Valor de los Terrenos de Natu- raleza Urbana (IIVTNU), nicht zu verwechseln mit der Besteuerung des Gewinns durch Einkommensteuer in Spanien. Wegen dem allgemeinen Verfall der Immobilienpreise während der Krisenjahre, häufen sich zuletzt die Beschwerden derjenigen Verkäufer, die zu einem Preis unter dem Anschaffungswert verkaufen müssen und dennoch seitens der Gemeinden zur Zahlung der lokalen Wertzuwachssteuer in Spanien aufgefordert werden. Gemäß der o.a. Rechtsprechung ist erkennbar, dass keine Verpflichtung zur Zahlung der lokalen Wertzuwachssteuer bei Verkäufen ohne Gewinn entstehen kann. Besteuerung des Gewinns mit Einkommensteuer Der Steuersatz auf den in Spanien zu versteuernden Gewinn, sofern es denn einen gab, lag für 2015 zunächst bei 20%, wurde dann allerdings mit Wirkung ab dem 12.07.2015 auf 19,5% herabgesetzt. Ab 2016 ist der Steuersatz auf 19% gesenkt worden. In diesem Zusammenhang muss der Käufer allerdings in jedem Fall beim Notartermin einen pauschalen 3%-Einbehalt vom Kaufpreis vornehmen, selbst dann, wenn tatsächlich kein zu versteuernden Gewinn auf Verkäuferseite anfällt. Der Käufer muss diesen Einbehalt direkt für den Verkäufer an das Finanzamt abführen, anderenfalls kommt Letzterer bereits aus formalen Gründen nicht in das spanische Eigentumsregister („Registro de la Propiedad“). Der pauschale Einbehalt dient dem spanischen Fiskus als Anzahlung auf die möglicher Weise anfallende Einkommensteuerbelastung durch den Veräußerungsgewinn. Sollte dieser Betrag (der 3%-Einbehalt) nicht ausreichen, dann muss seitens des Verkäufers nachgezahlt werden, oder aber es kann im Rahmen der Fristen eine Rückerstattung beantragt wer- den. In jedem Fall muss eine entsprechende Steuererklärung eingereicht werden, die entweder mit einer Nachzahlung oder aber mit einem teilwei- sen oder sogar vollständigen Rückzahlungsantrag verbunden sein kann. Lokale Wertzuwachssteuer (plusvalía municipal) Wohingegen bei der Gewinnbesteuerung und einem Verkauf unter dem Anschaffungswert zumindest ein Antrag auf Rückzahlung des 3%-Einbe- halts möglich ist, so wird die lokale Wertzuwachssteuer von den Gemein- den angefordert. Konzeptionell betrachtet, fällt die „plusvalía municipal“ bei jedem Eigentumswechsel (auch beim Erben) an und besteuert den über Jahre generierten „Wertzuwachs“ des Grundstücks. Dieser Wertzu- wachs berechnet sich allerdings auf der Basis des reinen Bodenwerts des Objekts, d.h. dem reinen Grundstückswert und zwar laut Katasteramt, der im Regelfall nicht dem Marktwert entspricht. Vereinfacht ausgedrückt, wird der Bodenwert je nach Anzahl der vergangenen Jahre seit dem letz- ten Eigentümerwechsel der Immobilie (maximaler Veranlagungszeitraum sind 20 Jahre) mit einem von der Gemeinde zu definierenden Faktor multipliziert, woraus sich dann eine entsprechende Besteuerungsgrund- lage errechnet, welche wiederum unter Anwendung eines gemeindlich festgelegten Steuersatzes die Steuerschuld ergibt. Bei der vorgenommenen Berechnungsmethode ist es nicht rele- vant, ob überhaupt ein Gewinn entstanden ist.Die angeführten Urteile widersprechen der Anwendung durch die Gemeinden mit der einfachen Feststellung, dass die (objektive) Berechnungsmethode nicht über dem eigentlichen Steuertatbestand des Wertzuwachses stehen kann – sofern tatsächlich kein Gewinn vorliegt, scheitert es bereits am Vorliegen des übergreifenden Steuertatbestands. Handlungsempfehlung Es gibt derzeit noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung durch den Obersten Gerichtshof Spaniens („Tribunal Supremo“) oder vom spani- schen Verfassungsgericht („Tribunal Constitucional“). Wir empfehlen, in solchen Fällen einen Steuerberater/ Rechtsanwalt zur Rate zu ziehen, um Rückforderungsansprüche bezüglich der gezahlten Wertzuwachssteuer prüfen zu lassen. Die Erfolgsaussichten sind vor dem Hintergrund der mittlerweile zahlreichen regionalen Rechtsprechungen auf jeden Fall deutlich gestiegen. Es sollte aber trotzdem die wirtschaftliche Sinnhaf- tigkeit überprüft werden. Die Gemeinden werden sich nur nach einem langwierigen Rechtsstreit beugen. Das kostet einiges an Geld. Es gilt abzuwägen, welcher Aufwand hier sinnvoll ist. ■ III. Zinsen für Darlehen nach Spanien E s entspricht Praxis und Empfehlung, beim Ankauf einer spani- schen Ferienimmobilie eine spanische Kapitalgesellschaft zu errichten und als Eigentümerin der Immobilie vorzuschalten, vorzugsweise, um spanische Vermögen- und Erbschaftssteuern zu sparen, aber auch aus Gründen der Haftungsbeschränkung, sowie der Anonymität. Um die Liquidität zum Kauf und den laufenden Unterhalt der Immo- bilie zu sichern, werden häufig Gesellschafterdarlehen eingesetzt. Diese werden i.d.R. unverzinst gewährt und auch in Spanien entsprechend verbucht – leider häufig anders als in unserem Beispiel. Oft werden wir mit der Meinung deutscher Steuerbürger konfrontiert, dass Zinsen auf Gesellschafterdarlehen im Privatvermögen nur dann der Besteuerung unterworfen werden, wenn der Zufluss erfolgt. Wir beschreiben folgend die Grundzüge des Zuflussprinzips und danach die Wirkungen des Außensteuergesetzes. Die gängige Meinung, dass bei Auslandsbeziehungen immer das „Zuflussprinzip“ anzuwenden ist, entspricht nicht der geltenden deutschen Gesetzeslage. Die Auswir- kungen sind nennenswert und haben fast die gleichen Auswirkungen wie das zuvor beschriebene BFH-Urteil bei unentgeltlicher Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie. Der Normalfall Für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt das Zuflussprinzip. Dieses ist ein Grundsatz des deutschen Einkommensteuerrechts, dem zufolge Einnahmen jenem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen sind, in dem sie zugeflossen sind. Die Grundaussage über den Zuflusszeitpunkt bei Einnahmen enthält § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Ein Zufluss liegt vor, wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut (Geld oder ein Gegenstand, dessen Wert in Geld ausgedrückt werden kann) erlangt ist. Eine genauere Beschreibung, was Einkünfte aus Kapitalvermögen sind, findet sich im BMF - Schreiben vom 22. Dezember 2009. Unter Beachtung des Subsidia- ritätsprinzips gehören somit folgende Einkünfte dazu (wir nennen hier fallbezogen nur einige): Einnahmen aus Dividenden und vergleichbare Einkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9 EStG), Einnahmen als (typisch) stiller Gesellschafter (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG), atypisch stille Gesellschafter erzielen Gewinneinkünfte (z.B. aus Gewerbebetrieb) Einnahmen aus partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG), Einnahmen aus Zinsen und vergleichbare Einkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7 EStG). „Ein Problem ist halb gelöst, wenn es klar formuliert ist.“ „Wer aufhört besser zu werden, hört auf, gut zu sein.“ Center of Competence®Mallorca 203051

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