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Mandantendepesche Mallorca2030

Lust auf Zukunft

56 Eine Publikation der European@ccounting Center of Competence®Mallorca 2030 Da die Kontrollen für diese Vorgänge immer zielgenauer werden, häu- fen sich leider diese Fälle. Sprechen Sie bitte frühzei- tig mit Ihrem Steuerbera- ter. ■ DBA – ANRECHNUNG UND/ODER FREISTELLUNG Es können bestimmte Konstellationen auftreten, in denen das Einkommen einer steuerpflichtigen Person in mehr als einem Staat der Steuer unter- worfen wird. Stimmen dabei sowohl der Steuer- gegenstand als auch der zu berücksichtigende Zeit- raum exakt überein, so liegt eine Doppelbesteuerung vor. Dies kann beispielsweise geschehen, wenn der Steuerpflichtige in mehr als zwei Staaten eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten ausübt, dort jedoch nicht seinen dauerhaften Wohnsitz hat. So kann jeder einzelne Staat seine eigenen Steueransprüche gegen- über dem Steuerpflichtigen stellen. Die Bundesrepublik Deutschland hat bilaterale Maßnahmen getroffen. Das sind Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die zwischen zwei selbstständigen Staaten zur Vermeidung oder Milderung der Doppelbesteuerung abgeschlossen werden (Doppelbesteuerungs- abkommen (DBA)). In den DBA werden je nach Einkunftsart und Ver- mögensart die Freistellung mit Progressionsvorbehalt oder die direkte Anrechnung, mit einer Begrenzung pro Land, angewandt. Im Verhältnis zu Entwicklungsländern kommt auch die direkte fiktive Anrechnung vor. Im Folgenden beschreiben wir die beiden Methoden, die auch im Verhältnis zwischen Spanien und Deutschland angewendet werden. ■ FREISTELLUNG Bei der Freistellungsmethode (u.U. unter Einbeziehung des Progressions- vorbehaltes) werden die ausländischen Einkünfte von der inländischen Besteuerung ausgenommen. Die Methode stellt Einkünfte, die im Ausland besteuert werden (bzw. werden können), von der inländischen Besteuerung frei, um eine dop- pelte Besteuerung zu verhindern. Die Freistellungsmethode sorgt dafür, dass deutsche Unternehmen in ausländischen Märkten, in denen das Steuerniveau niedriger ist als in Deutschland, gleiche Wettbewerbschan- cen wie ihre ausländischen Konkurrenten haben, da sie von den erzielten Gewinnen nicht höhere Steuern zahlen müssen als die örtlichen Mitbe- werber; auf diese Art und Weise wird ihre Fähigkeit, durch Thesaurierung erzielter Gewinne Rücklagen zu bilden und ihr weiteres Wachstum zu sichern, nicht durch zusätzliche deutsche Steuerforderungen beein- trächtigt. Andererseits birgt die Freistellung von in ausländischen Ländern erzielten Gewinnen von der deutschen Besteuerung in sich einen gewis- sen Anreiz, im Ausland zu investieren und sich das niedrigere auslän- dische Steuerniveau anstelle eines hohen deutschen Steuerniveaus zu sichern. Daher muss die Freistellungsmethode durch zahlreiche flankierende Maßnahmen und Zusatzregelungen gegen miss- bräuchliche Ausnutzung geschützt und ihr Anwendungsbe- reich auf solche Tätigkeiten eingegrenzt werden, in denen im Ausland eine tatsächliche, schützenswerte Tätigkeit vor Ort stattfindet („aktive“ Tätigkeiten). Solche Einschränkungen der Freistellungsmethode finden sich sowohl in einzelnen Dop- pelbesteuerungsabkommen als auch in nationalen deutschen Gesetzen (§ 50d EStG, § 20 AStG). Wirtschaftlich ungünstig ist die Freistellungsmethode im Übrigen bei Auslandsverlusten, da hier nach deutschen Rechtsansicht nicht nur Gewinne aus dem Ausland unter die Freistellungsmethode fallen, sondern ggf. auch Verluste; das bedeutet für die betroffenen Unternehmen, dass sie die unter die Freistellung fallenden Verluste steuerlich nicht geltend machen können (da sie als „steuerfrei“ gelten!) und diese Ver- luste somit aus versteuerten Nettoeinkünften tragen müssen. ■ ANRECHNUNG Die im Inland zu zahlende Steuer darf um den Betrag gekürzt werden, der wegen des betreffenden Vorgangs schon im Ausland an Steuer gezahlt werden musste, allerdings wird höchstens auf den Betrag an deutscher Steuer verzichtet, den Deutschland für diesen Vorfall selbst fordern würde (keine Erstattung „überschießender“ ausländischer Steuern und auch keine Verrechnung mit deutschen Steuern auf andere Vorfälle). Nach deutschem Recht ist die Anrechnungsmethode bei der Ein- kommensteuer, Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer (sowie früher auch bei der Vermögensteuer) anzutreffen. Rechtsgrundlage für ihre Anwendung sind teils Bestimmungen in den betreffenden nationalen Steuergesetzen (§§ 34 c, 34 d EStG, § 26 KStG, § 21 ErbStG), teils weiter reichende Regelungen in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Zwischen Spanien und Deutschland ist diese Methode für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzuwenden. Die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer setzt voraus, dass es sich bei der ausländischen Steuer um eine Steuer von derselben Art wie die deutsche Steuer handelt. Die Anrechnungs- methode will nämlich nur eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung im grenzüberschreitenden Rahmen verhindern, wie sie entstehen würde, wenn ein und dieselbe Steuerart in zwei Staaten in vollem Umfang erho- ben werden würde. Eine solche Zusatzbelastung, die den Einsatz der Anrechnungsmethode erfordern würde, gibt es dagegen nicht, wenn es sich um verschiedene Steuerarten handelt (z.B. keine Anrechnung ausländischer Grundsteuer auf ein Mietgrundstück auf die dt. Einkommensteuer auf die daraus bezogenen Mieten, weil auch in Deutschland das Nebeneinander dieser zwei Steuerarten normal wäre, also keiner Abhilfe bedarf). Haftung des Mieters Eine wenig bekannte Regelung des spanischen Steuerrechts für Nichtre- sidenten besagt, dass der Mieter einer Immobilie, die im Eigentum eines Nichtresidenten mit steuerlichem Wohnsitz außer der EU/EWR steht, solidarisch für Steuerschulden haftet, die aus dem Mietverhältnis entste- hen können. Anders gesagt: Wenn der Nichtresident – z.B. ein Schweizer Steuerbürger – seine Vermietungseinnahmen nicht ordnungsgemäß mit dem Modelo 210 deklariert und bezahlt, kann sich das Finanzamt am Mieter schadlos halten! Aus diesem Grund erlaubt das spanische Steuergesetz, dass sowohl der Vermieter als auch der zahlende Mieter das Modelo 210 einreichen können. Steuerabzug für Nichtresidenten – Wohnvermietung Bei einem weiteren „Steuerabzug“ werden Nichtresidenten steuerlich benachteiligt: Für die Vermietung von Wohnobjekten sieht das spanische Einkommensteuerrecht einen Abzug von 60 Prozent vom errechneten bzw. fälligen Steuerbetrag vor. Diese „reducción“ wird vom Finanzamt jedoch nur unter den folgenden beiden Voraussetzungen anerkannt: ▶ Wenn der Vermieter ein Resident ist. ▶ Es muss sich um eine Langzeitvermietung handeln und nicht um eine kurzzeitige oder Ferienvermietung. Als Beleg für eine Langzeitvermietung wird ein Mietvertrag über zumindest ein Jahr angesehen. FAZIT: Diese Regelung ist für Nichtresidenten nicht anwendbar! ■ Asesor Fiscal, Antonio Mas Vallbona

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